Sitzung: 19.02.2013 GHR/002/2013
Der im Straßenbestandverzeichnis eingetragene öffentliche Feld- und
Waldweg „Weg am Spielplatz“, Fl.Nr. 230, Gemarkung Windshausen ist im Gelände
seit Jahren nicht mehr sichtbar (vgl. Lageplan). Eine Nutzung des Weges lässt
sich aufgrund des Bewuchses (Wiese) nicht feststellen. Weiterhin wird der Weg
zur Erschließung der umliegenden Grundstücke nicht mehr benötigt. Der „Weg am
Spielplatz“ hat somit jegliche Verkehrsbedeutung verloren.
Gemäß Art 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ist
eine Straße/Weg einzuziehen, wenn dieser jede Verkehrsbedeutung verloren hat.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher bekanntzugeben (Art 8
Abs. 2 BayStrWG).
Beschluss:
Die Gemeinde Hohenroth beschließt, nach dreimonatiger vorheriger
Bekanntmachung, den öffentlichen Feld- und Waldweg „Weg am Spielplatz“, Fl.Nr.
230, Gemarkung Windshausen gemäß Art 8 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 54 BayStrWG
einzuziehen, da der Weg „Weg am Spielplatz“ jegliche Verkehrsbedeutung verloren
hat.
Beschreibung des Weges:
Straßennamen: „Weg am
Spielplatz“
Flurnummer: 230, Gemarkung
Windshausen
Anfangspunkt: Kreisstraße
NES 8 (Fl.Nr. 920), nordwestl. Fl.Nr. 108
Endpunkt: Weinberg Weg
(Teilfl. Fl.Nr. 196), südöstl. Fl.Nr. 231
Baulastträger: Gemeinde
Hohenroth
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
12 |