Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 10.06.2013 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2013 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 10.06.2013:

 

„Die in der Sitzung vom 28.05.2013 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Hohenroth festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

In künftigen Jahren sind im Finanzplan neue Kreditaufnahmen von ca. 1,5 Mio. € vorgesehen. Die Gemeinde muss bestrebt sein, die Zuführung an den Vermögenshaushalt mindestens in Höhe der Tilgungsverpflichtungen zu erreichen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV).

 

Im Bereich der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung sind kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sind einer strengen Prüfung zu unterziehen, Einsparpotenziale sind zu nutzen.

Bei den Investitionen ist die Erfüllung der Pflichtaufgaben vorrangig.

 

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

 

Der Gemeinderat nahm die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis.