Die Gemeinde Hohenroth möchte eine Fläche für die Errichtung einer Anlage für barrierefreies Wohnen bereitstellen.

 

Dafür bietet sich der Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 429, 430 (ca. 1.900m²) und 424,424/1 (ca. 2.200m²), Gemarkung Hohenroth an. Grundstück Fl.Nr. 424/1 befindet sich schon im Eigentum der Gemeinde. Die Flächen bieten ausreichend Platz, befinden sich in zentraler Lage in geringer Entfernung zum Altort und Gemeindesee. Die vorhandene Bausubstanz müsste abgebrochen werden.

 

Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse die genannten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung Hohenroths zu erwerben:

 

  • Abriss vorhandener Bausubstanz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 424, 429 und 430
  • Bau von Senioren-Wohnanlagen mit Grünflächen und Parkplätzen

 

Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:

 

 


Beschluss:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 424, 429 und 430 der Gemarkung Hohenroth.

 

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Hohenroth ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

16