Sitzung: 11.02.2014 GHR/002/2014
Die Gemeinde Hohenroth möchte eine Fläche für die Errichtung einer
Anlage für barrierefreies Wohnen bereitstellen.
Dafür bietet sich der Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 429, 430 (ca.
1.900m²) und 424,424/1 (ca. 2.200m²), Gemarkung Hohenroth an. Grundstück Fl.Nr.
424/1 befindet sich schon im Eigentum der Gemeinde. Die Flächen bieten
ausreichend Platz, befinden sich in zentraler Lage in geringer Entfernung zum Altort
und Gemeindesee. Die vorhandene Bausubstanz müsste abgebrochen werden.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu
ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits
im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke
mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen
zu können.
Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse die genannten
Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung Hohenroths zu erwerben:
- Abriss
vorhandener Bausubstanz auf den Grundstücken Fl.Nrn. 424, 429 und 430
- Bau von
Senioren-Wohnanlagen mit Grünflächen und Parkplätzen
Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke
Fl.Nrn. 424, 429 und 430 der Gemarkung Hohenroth.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Hohenroth ein
Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
16 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
16 |