Dem Bauausschuss wird ein  Bauantrag von Herrn Klaus Werner, wohnhaft Hauptstr. 27 in Hohenroth vorgelegt.

 

Er hat an der südwestlichen Grenze seines Grundstück Fl. Nr. 292 im Eichenweg 3 in Hohenroth ein Carport mit einer Länge von 6 m in einer Stahlkonstruktion mit Flachdach und Trapezblecheindeckung errichtet.

 

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 15.01.2014 wurde dem Bauherrn durch das Landratsamt mitgeteilt, dass für den Bau des Carports ein Bauantrag erforderlich ist und er diesen umgehend mit einem Antrag auf isolierte Abweichung über die Gemeinde einzureichen hat.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 292 liegt im Innerortsbereich von Hohenroth. An der Grundstücksgrenze befindet sich bereits eine Garage mit einer Länge von 6 m.

Nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 der Bayer. Bauordnung sind Garagen zur Grundstücksgrenze nur mit einer Gesamtlänge von 9 m zulässig. Diese Länge wurde mit dem Bau des Carports um 3 m überschritten und die Abstandsflächen werden somit nicht eingehalten. Dies erfordert eine Abstandsflächenübernahme des angrenzenden Nachbarn. Diese liegt den Unterlagen auch bei, jedoch ohne Unterschrift der Nachbarn Straub.

Nach Aussage des Bauherrn wäre die Familie Walter Straub mit dem Carport einverstanden. Eine Abstandsflächenüberahme wollen sie jedoch nicht unterschreiben.

 

Da das Carport direkt von der Straße aus angefahren wird, werden die Vorgaben der Garagenverordnung hinsichtlich der Länge der Zu- und Abfahrt nicht eingehalten. Nach § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhaben sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Über die Zulassung möglicher Abweichungen von der Garagenverordnung und auch über die abstandsflächenrechtlichen Belange entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 292 im Eichenweg 3 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Zufahrt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

7