Sitzung: 24.06.2014 GHR/007/2014
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.05.2014
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2014 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 27.05.2014:
„Die in der Sitzung
vom 20.05.2014 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2014 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Hohenroth festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Zuführung an den Vermögenshaushalt unterschreitet die
Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 KommHV deutlich. Der Haushalt kann durch
Rücklagenentnahmen ausgeglichen werden. Für den Ausbau der Weinbergstraße sind
für das Jahr 2015 Verpflichtungsermächtigungen von 700.000,00 € festgesetzt. Im
Jahr 2015 ist nach dem Finanzplan eine Kreditaufnahme von 415.000,00 €
vorgesehen.
Gegen die Genehmigung nach Art. 67 Abs. 4 GO bestehen keine Bedenken.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.