Der im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Hohenroth, unter der Nummer 164, eingetragene öffentliche Feld- und Waldweg „Landwehr 1“, Fl.Nr. 1683, Gemarkung Hohenroth befindet sich im bereits in Kraft getreten Bebauungsplan „Landwehr“ der Gemeinde Hohenroth (vgl. Lageplan).

 

Gemäß Bebauungsplan wird die jetzige gewidmete Wegefläche in den geplanten Baugrundstücken aufgehen. Damit dies rechtlich möglich ist, muss gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Weg eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt wegen vorliegenden Gründen des öffentlichen Wohls (städtebauliche und planerische Aspekte) gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 alternative 2 BayStrWG.

 

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben.


Beschluss:

 

Die Gemeinde Hohenroth beschließt nach dreimonatiger vorheriger Bekanntmachung den öffentlichen Feld- und Waldweg „Landwehr 1“, Fl.Nr. 1683, Gemarkung Hohenroth wegen vorliegenden überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 54 BayStrWG, einzuziehen.

 

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

16