Sitzung: 24.06.2014 GHR/007/2014
Der im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Hohenroth, unter der
Nummer 164, eingetragene öffentliche Feld- und Waldweg „Landwehr 1“, Fl.Nr.
1683, Gemarkung Hohenroth befindet sich im bereits in Kraft getreten
Bebauungsplan „Landwehr“ der Gemeinde Hohenroth (vgl. Lageplan).
Gemäß Bebauungsplan wird die jetzige gewidmete Wegefläche in den
geplanten Baugrundstücken aufgehen. Damit dies rechtlich möglich ist, muss
gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der
Weg eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt wegen vorliegenden Gründen des
öffentlichen Wohls (städtebauliche und planerische Aspekte) gemäß Art. 8 Abs. 1
Satz 1 alternative 2 BayStrWG.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich
bekanntzugeben.
Beschluss:
Die Gemeinde Hohenroth beschließt nach dreimonatiger vorheriger
Bekanntmachung den öffentlichen Feld- und Waldweg „Landwehr 1“, Fl.Nr. 1683,
Gemarkung Hohenroth wegen vorliegenden überwiegenden Gründen des öffentlichen
Wohls, gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 54 BayStrWG, einzuziehen.
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
16 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
16 |