Sitzung: 15.10.2014 GHR/011/2014
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene
Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer
Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
stattfinden muss.
Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Die
abwassertechnische Erschließung muss im Trennsystem erfolgen. Die
Beaufschlagung über das vorhandene Trennsystem über den Birkenweg ist möglich.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungen im Straßenbereich
mit großkronigen Laubbäumen die notwendigen Abstände zum Kanal eingehalten oder
zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Der Gemeinderat
nimmt die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer
zur Kenntnis.
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
Alle Anwesen sind an
die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen anzuschließen. Die Nachweise für eine
ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung bzw. eine Abwasserentsorgung nach
dem Stand der Technik sind zu führen.
Das Trennsystem ist
Pflicht für Neubaugebiete. Im Grünordnungsplan wird das System als Mischsystem
bezeichnet. Auf die bekannten versickerungsfördernden Maßnahmen wird
hingewiesen.
Beschluss:
Das Baugebiet wird
an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage von Hohenroth
angeschlossen.
Anhand der Vorgaben
des Bebauungsplans ergibt sich ein
Löschwasserbedarf von 48m³/h, welche über einen Zeitraum von 2 Stunden
vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich eine erforderliche Löschwasserreserve von
96m³. Diese kann unter Berücksichtigung des Hochbehältervolumens von 2 mal
500m³, sowie des angenommenen täglichen Verbrauch von 230m³/Tag durch die
öffentliche Wasserversorgung problemlos zur Verfügung gestellt werden. Im
Rahmen der hydraulischen Berechnung hat sich gezeigt, dass der Versorgungsdruck
von min. 1,5 bar bei einer Löschwasserentnahme von 13,3l/s innerhalb des
Baugebiets „Landwehr II“ sicher zur Verfügung gestellt werden kann.
Die übrigen Hinweise
des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 16
Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale
Ausbildung der Erschließungsstraße als verkehrsberuhigter Bereich
(Zeichen 325):
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beschilderung der
Erschließungsstraßen mit dem Zeichen 325 nur zulässig ist, wenn die
baulichen Voraussetzungen gemäß § 42 StVO i.V.m. der VwV zu Zeichen 325 und 326
geschaffen werden. Hierbei sind folgende Mindestanforderungen zu beachten (Auszug):
- niveaugleicher Ausbau über die gesamte
Straßenbreite
- deutliche erkennbare Ausbildung der
Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied (Torwirkung)
- Das Parken ist nur auf besonders gekennzeichneten
Flächen zulässig
Bepflanzung des Straßenraumes
Im Grünordnungsplan sind zur Bepflanzung des Straßenraumes 8 großkronige
Laubbäume vorgesehen. Dazu wird angemerkt, dass aus Erfahrungswerten in anderen
Baugebieten, großkronige Laubbäume in absehbarer Zeit Probleme bezüglich des
erforderlichen Lichtraumprofiles von 4,50 m bereiten. Auch ist die
Verschmutzung durch Laubfall im Herbst, mit einer einhergehenden
Verschlechterung der Verkehrssicherheit, nicht unerheblich.
Beschluss:
Ausbildung der Erschließungsstraße
als verkehrsberuhigter Bereich:
Die
Erschließungsstraße wird aufgrund der geringeren notwendigen baulichen
Voraussetzungen nicht als verkehrsberuhigter Bereich, sondern als Tempo-30-Zone
ausgebildet.
Bepflanzung des Straßenraumes
Im Grünordnungsplan
ist bereits als Alternative vorgesehen, die acht großkronigen Laubbäume entlang
des Brendwegs zu pflanzen. Die Untere Naturschutzbehörde hat dem auch
zugestimmt. Die Anpflanzung wird also entlang des Brendwegs und nicht im
Baugebiet selbst erfolgen, der Grünordnungsplan entsprechend geändert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 16
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat
Die Stellungnahme
bezieht sich auf den abwehrenden Brandschutz. Sie dient dazu, den evtl.
notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und möglichst erfolgreich zu
machen.
Die Zufahrten zu den
Gebäuden müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t ausgebaut
sein. Zufahrtsstraßen oder –wege müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge
von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m
haben befahren werden können.
Werden Stichstraßen
oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz
vorzusehen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur
einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen
anzulegen. Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die
einschlägigen Richtlinien des Deutschen Vereines Gas Wasser (DVGW) zu beachten.
Bei der Verwendung
von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite 80 mm (DN
80) eingebaut werden, da bei den Feuerwehren nur Standrohre mit dieser
Nennweite vorhanden sind.
Eine zusätzliche
Absperrung der Hydranten sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so
ist eine dauerhafte, augenfällige Kennzeichnung anzubringen. Wenn die
notwendige Löschwassermenge nicht bereitgestellt werden kann, sind
unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen) mit einem Fassungsvermögen von
mind. 75 m³ zu errichten. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters hat einen
Radius von ca. 200 m.
Die Anlagen zur
Alarmierung der Feuerwehr sind entsprechend der Erweiterung des Gemeindegebiets
auszubauen. Hierzu kann die Installation einer weiteren Feueralarmsirene oder
die Beschaffung von Funkmeldeempfängern notwendig werden. Der Standort ist im
Hinblick auf eine ausreichende Beschallung mit dem Kreisbrandrat abzusprechen.
Die Abstände
zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker, insbesondere VDE 0132 entsprechen.
Die Ausrüstung und
Ausbildung der Feuerwehr ist entsprechend der Gebietserweiterung zu ergänzen.
Hierzu ist mit dem Kreisbrandrat rechtzeitig Verbindung aufzunehmen.
Gegebenenfalls ist
zur Sicherstellung des Grundschutzes eine unabhängige Löschwasserversorgung
durch unterirdische Löschwasserbehälter oder Löschteiche einzuplanen.
Beschluss:
Die geforderten
Vorgaben für den Straßenbau sind in der Planung bereits berücksichtig bzw.
werden im Rahmen der Erschließungsplanung und der Bauausführung berücksichtigt
werden. Die Anlage der Straßen erfolgt nach den einschlägigen Empfehlungen für
die Anlage von Erschließungsstraßen. Die Planung und Ausführung der
Wasserversorgungsanlage erfolgt entsprechend der Vorgaben des Brandschutzes.
Anhand der Vorgaben
des Bebauungsplans ergibt sich ein
Löschwasserbedarf von 48m³/h, welche über einen Zeitraum von 2 Stunden
vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich eine erforderliche Löschwasserreserve von
96m³. Diese kann unter Berücksichtigung des Hochbehältervolumens von 2 mal
500m³, sowie des angenommenen täglichen Verbrauch von 230m³/Tag durch die
öffentliche Wasserversorgung problemlos zur Verfügung gestellt werden. Im
Rahmen der hydraulischen Berechnung hat sich gezeigt, dass der Versorgungsdruck
von min. 1,5 bar bei einer Löschwasserentnahme von 13,3l/s innerhalb des
Baugebiets „Landwehr II“ sicher zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Anlagen zur
Alarmierung der Feuerwehr werden für dieses Gebiet noch ausreichend sein. Die
weiteren Hinweise der Stellungnahme werden beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 16
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer
Immissionsschutz
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken. Da der Umweltbericht jedoch die Ausführungen zum Bebauungsplan „Landwehr“ aus 2013 weitgehend
unreflektiert (und für die vorliegende Planung z.T. unpassend) übernimmt, ist
zu hinterfragen, ob ein derartiger Umweltbericht überhaupt eine akzeptable
Grundlage für eine sachgerechte Abwägung der Umweltbelange darstellt.
Beschluss:
Das Baugebiet
„Landwehr II“ grenzt direkt an das Baugebiet „Landwehr“ an und ist von den
Festsetzungen her identisch. Die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung
wird daher zu einem sehr ähnlichen Ergebnis kommen. Was die unpassenden
Teilbereiche angeht, werden diese von der Planerin nach Rücksprache mit dem
Technischen Immissionsschutz berichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 16
Ohne Anregungen sind
die Stellungnahmen
der Bayerischen Rhöngas
GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale,
der PLEdoc GmbH
(Ferngas), Essen,
der Überlandwerk
Rhön GmbH, Mellrichstadt,
des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt,
des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Kreisbaumeister,
des Amtes für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht,
des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Untere Naturschutzbehörde,
des Amtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt
a.d.Saale,
der IHK
Würzburg-Schweinfurt,
der Deutsche Telekom
Technik GmbH, Bamberg,
des Regionalen
Planungsverbandes Main-Rhön, Bad Kissingen,
des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht,
der Handwerkskammer
für Unterfranken, Bad Neustadt a. d. Saale und
der Bayernwerk AG,
Schweinfurt
eingegangen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit
wurde in der Zeit vom 08.09 – 02.10.2014 Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf mit Begründung gegeben.
Hierauf wurde mit
öffentlicher Bekanntmachung vom 05.09.2014 hingewiesen. Auch über die
Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen vorzubringen wurde
informiert.
Während dieser Zeit
wurden von der Öffentlichkeit keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
Der Gemeinderat
billigt den Bebauungsplanentwurf „Landwehr II“
mit Begründung und den beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.06.2014. Nach
Einarbeitung der Änderungen wird der Bebauungsplanentwurf
nun für einen Monat in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad
Neustadt a. d. Saale und im Rathaus in Hohenroth
während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung
werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis
darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht
haben, werden über das Ergebnis der Behandlung Ihrer Stellungnahme
benachrichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 16