Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr II“ der Gemeinde Hohenroth fand in der Zeit vom 08.09. bis 02.10.2014 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) statt. Die eingegangen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth

 

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Die abwassertechnische Erschließung muss im Trennsystem erfolgen. Die Beaufschlagung über das vorhandene Trennsystem über den Birkenweg ist möglich. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungen im Straßenbereich mit großkronigen Laubbäumen die notwendigen Abstände zum Kanal eingehalten oder zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

 

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer zur Kenntnis.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

 

Alle Anwesen sind an die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen anzuschließen. Die Nachweise für eine ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung bzw. eine Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik sind zu führen.

Das Trennsystem ist Pflicht für Neubaugebiete. Im Grünordnungsplan wird das System als Mischsystem bezeichnet. Auf die bekannten versickerungsfördernden Maßnahmen wird hingewiesen.

 

 

Beschluss:

 

Das Baugebiet wird an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage von Hohenroth angeschlossen.

Anhand der Vorgaben des Bebauungsplans ergibt sich ein Löschwasserbedarf von 48m³/h, welche über einen Zeitraum von 2 Stunden vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich eine erforderliche Löschwasserreserve von 96m³. Diese kann unter Berücksichtigung des Hochbehältervolumens von 2 mal 500m³, sowie des angenommenen täglichen Verbrauch von 230m³/Tag durch die öffentliche Wasserversorgung problemlos zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der hydraulischen Berechnung hat sich gezeigt, dass der Versorgungsdruck von min. 1,5 bar bei einer Löschwasserentnahme von 13,3l/s innerhalb des Baugebiets „Landwehr II“ sicher zur Verfügung gestellt werden kann.

Die übrigen Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:               16                    Mitgliederzahl:             17

Nein-Stimmen:            0                      Anwesend:                  16

 

 

Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale

 

Ausbildung der Erschließungsstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325):

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beschilderung der Erschließungsstraßen mit dem Zeichen 325 nur zulässig ist, wenn die baulichen Voraussetzungen gemäß § 42 StVO i.V.m. der VwV zu Zeichen 325 und 326 geschaffen werden. Hierbei sind folgende Mindestanforderungen zu beachten (Auszug):

  • niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite
  • deutliche erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied (Torwirkung)
  • Das Parken ist nur auf besonders gekennzeichneten Flächen zulässig

 

Bepflanzung des Straßenraumes

 

Im Grünordnungsplan sind zur Bepflanzung des Straßenraumes 8 großkronige Laubbäume vorgesehen. Dazu wird angemerkt, dass aus Erfahrungswerten in anderen Baugebieten, großkronige Laubbäume in absehbarer Zeit Probleme bezüglich des erforderlichen Lichtraumprofiles von 4,50 m bereiten. Auch ist die Verschmutzung durch Laubfall im Herbst, mit einer einhergehenden Verschlechterung der Verkehrssicherheit, nicht unerheblich.

 

 

Beschluss:

 

Ausbildung der Erschließungsstraße als verkehrsberuhigter Bereich:

Die Erschließungsstraße wird aufgrund der geringeren notwendigen baulichen Voraussetzungen nicht als verkehrsberuhigter Bereich, sondern als Tempo-30-Zone ausgebildet.

 

Bepflanzung des Straßenraumes

 

Im Grünordnungsplan ist bereits als Alternative vorgesehen, die acht großkronigen Laubbäume entlang des Brendwegs zu pflanzen. Die Untere Naturschutzbehörde hat dem auch zugestimmt. Die Anpflanzung wird also entlang des Brendwegs und nicht im Baugebiet selbst erfolgen, der Grünordnungsplan entsprechend geändert.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:               16                    Mitgliederzahl:             17

Nein-Stimmen:            0                      Anwesend:                  16

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf den abwehrenden Brandschutz. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und möglichst erfolgreich zu machen.

Die Zufahrten zu den Gebäuden müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t ausgebaut sein. Zufahrtsstraßen oder –wege müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m haben befahren werden können.

Werden Stichstraßen oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz vorzusehen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen. Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des Deutschen Vereines Gas Wasser (DVGW) zu beachten.

Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite 80 mm (DN 80) eingebaut werden, da bei den Feuerwehren nur Standrohre mit dieser Nennweite vorhanden sind.

Eine zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine dauerhafte, augenfällige Kennzeichnung anzubringen. Wenn die notwendige Löschwassermenge nicht bereitgestellt werden kann, sind unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen) mit einem Fassungsvermögen von mind. 75 m³ zu errichten. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters hat einen Radius von ca. 200 m.

Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr sind entsprechend der Erweiterung des Gemeindegebiets auszubauen. Hierzu kann die Installation einer weiteren Feueralarmsirene oder die Beschaffung von Funkmeldeempfängern notwendig werden. Der Standort ist im Hinblick auf eine ausreichende Beschallung mit dem Kreisbrandrat abzusprechen.

Die Abstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, insbesondere VDE 0132 entsprechen.

Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr ist entsprechend der Gebietserweiterung zu ergänzen. Hierzu ist mit dem Kreisbrandrat rechtzeitig Verbindung aufzunehmen.

Gegebenenfalls ist zur Sicherstellung des Grundschutzes eine unabhängige Löschwasserversorgung durch unterirdische Löschwasserbehälter oder Löschteiche einzuplanen.

 

 

Beschluss:

 

Die geforderten Vorgaben für den Straßenbau sind in der Planung bereits berücksichtig bzw. werden im Rahmen der Erschließungsplanung und der Bauausführung berücksichtigt werden. Die Anlage der Straßen erfolgt nach den einschlägigen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen. Die Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage erfolgt entsprechend der Vorgaben des Brandschutzes.

Anhand der Vorgaben des Bebauungsplans ergibt sich ein Löschwasserbedarf von 48m³/h, welche über einen Zeitraum von 2 Stunden vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich eine erforderliche Löschwasserreserve von 96m³. Diese kann unter Berücksichtigung des Hochbehältervolumens von 2 mal 500m³, sowie des angenommenen täglichen Verbrauch von 230m³/Tag durch die öffentliche Wasserversorgung problemlos zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der hydraulischen Berechnung hat sich gezeigt, dass der Versorgungsdruck von min. 1,5 bar bei einer Löschwasserentnahme von 13,3l/s innerhalb des Baugebiets „Landwehr II“ sicher zur Verfügung gestellt werden kann.

Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr werden für dieses Gebiet noch ausreichend sein. Die weiteren Hinweise der Stellungnahme werden beachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:               16                    Mitgliederzahl:             17

Nein-Stimmen:            0                      Anwesend:                  16

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Da der Umweltbericht jedoch die Ausführungen zum Bebauungsplan „Landwehr“ aus 2013 weitgehend unreflektiert (und für die vorliegende Planung z.T. unpassend) übernimmt, ist zu hinterfragen, ob ein derartiger Umweltbericht überhaupt eine akzeptable Grundlage für eine sachgerechte Abwägung der Umweltbelange darstellt.

 

 

Beschluss:

 

Das Baugebiet „Landwehr II“ grenzt direkt an das Baugebiet „Landwehr“ an und ist von den Festsetzungen her identisch. Die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung wird daher zu einem sehr ähnlichen Ergebnis kommen. Was die unpassenden Teilbereiche angeht, werden diese von der Planerin nach Rücksprache mit dem Technischen Immissionsschutz berichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:               16                    Mitgliederzahl:             17

Nein-Stimmen:            0                      Anwesend:                  16

 

 

Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen

 

der Bayerischen Rhöngas GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale,

der PLEdoc GmbH (Ferngas), Essen,

der Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisbaumeister,

des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Untere Naturschutzbehörde,

des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d.Saale,

der IHK Würzburg-Schweinfurt,

der Deutsche Telekom Technik GmbH, Bamberg,

des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön, Bad Kissingen,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht,

der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a. d. Saale und

der Bayernwerk AG, Schweinfurt

 

eingegangen.

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 08.09 – 02.10.2014 Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf mit Begründung gegeben.

Hierauf wurde mit öffentlicher Bekanntmachung vom 05.09.2014 hingewiesen. Auch über die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen vorzubringen wurde informiert.

 

Während dieser Zeit wurden von der Öffentlichkeit keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

 

 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Landwehr II“ mit Begründung und den beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.06.2014. Nach Einarbeitung der Änderungen wird der Bebauungsplanentwurf nun für einen Monat in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale und im Rathaus in Hohenroth während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, werden über das Ergebnis der Behandlung Ihrer Stellungnahme benachrichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:               16                    Mitgliederzahl:             17

Nein-Stimmen:            0                      Anwesend:                  16