Sitzung: 08.12.2014 BHR/013/2014
Bei der Gemeinde Hohenroth ist ein Antrag auf Anbringung von
Hinweisschildern an gemeindlichen Laternenmasten im Bereich der Kreuzung
Wacholderrain /Querbachshöfer Straße eingegangen. Der Antragsteller möchte mit
diesen Hinweisschildern (vgl. Anlage) den in letzter Zeit aufgetretenen
Einbrüchen vorbeugen.
Dazu ist anzumerken, dass „private“ Hinweisschilder im öffentlichen
Straßenverkehr grundsätzlich der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde
(Gemeinde) bedürfen. Die Anbringung an Verkehrszeichen ist gemäß StVO nicht
zulässig.
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, im Hinblick auf die Schaffung
eines Präzedenzfalles, die Anbringung von Hinweisschildern an der gemeindlichen
Straßenbeleuchtung nicht zuzulassen. Die Aufstellung der Hinweisschilder auf
Privatgrund ist insoweit zulässig, solange die Schilder nicht die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Beschluss:
Die Anbringung von Hinweisschildern an gemeindlichen Laternenmasten zum
Schutz vor Einbrüchen wird nicht zugestimmt. Die Aufstellung der
Hinweisschilder auf Privatgrund ist insoweit zulässig, solange die Schilder
nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |