Die Zuständigkeitsprüfung für den Defekt an der Läutmaschinenanlage der Kirchturmuhr Windshausen ergab folgendes Ergebnis:

Über eine Zuständigkeit der Gemeinde für die Läutmaschinenanlage der Kirchturmuhr Windshausen liegen keine schriftlichen Unterlagen aus vergangener Zeit vor, die eine unmittelbare Aussage treffen.

Der Eingliederungsvereinbarung (Punkt 3 b) zwischen Windshausen und Hohenroth kann folgendes Zitat entnommen werden: „Die aufnehmende Gemeinde Hohenroth ist Rechtsnachfolger für die Gemeinde Windshausen und übernimmt deren Rechte und Pflichten. In dieser Eigenschaft übernimmt die Gemeinde Hohenroth die Baulast an der äußeren Fassade der Kirche, die Pflege des Kirchplatzes, des Kriegerdenkmales und der Kirchenuhr.“

Aus Sicht der Verwaltung hat die Kirchturmuhr keine kirchliche, sondern eine weltliche Bedeutung. Eine Unterhaltung der Kirchturmuhr mit Läutmaschinenanlage durch die Gemeinde liegt nahe. Die Kosten sollten daher übernommen werden.