Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.01.2015 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2015 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.01.2015:

 

„Die in der Sitzung vom 20.01.2015 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Hohenroth festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Zuführung an den Vermögenshaushalt unterschreitet die Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 KommHV um 32.500,00 €. Unter Berücksichtigung der Investitionspauschale von 121.000,00 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 89.000,00 €.

Das Jahr 2014 schließt mit einem Fehlbetrag von ca. 155.000,00 € ab. Dieser ist spätestens im Jahr 2016 auszugleichen. Nach den Angaben im Vorbericht wird die Gemeinde wegen der Gewerbesteuerausfälle einen Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung nach Art. 11 FAG stellen. Über den Antrag wird erst Ende des Jahres 2015 entschieden werden.

 

Eine allgemeine Rücklage war zu Beginn des Haushaltsjahres nicht vorhanden. Der Vermögenshaushalt kann nur über eine Kreditaufnahme i. H. v. 468.000,00 € ausgeglichen werden. Die Verschuldung wird dann auf 4.676.393,00 € ansteigen (1.346,00 €/Einw.). Der Landesdurchschnitt wird damit erheblich überschritten (703,00 €/Einw. zum 31.12.2012). Von der Verschuldung entfallen ca. 60 % auf entgeltfinanzierte Maßnahmen. Kostendeckende Gebühren bei den leitungsgebundenen Einrichtungen sind deshalb unerlässlich. Die Friedhofsgebühren wurden ab 1.1.2015 neu kalkuliert. Mit einem deutlichen Anstieg der Einnahmen ist zu rechnen. Ein Kostendeckungsgrad von 95 % wird hier erwartet.

 

Die Investitionen in Höhe von 1.757.000,00 € entfallen hauptsächlich auf den Ausbau der Weinbergstraße und der Seestraße, den Grunderwerb für das Baugebiet Landwehr und die Hochwasserrückhaltung Windshausen. Entsprechende Einnahmen durch Beiträge und Verkaufserlöse sind berücksichtigt.

In künftigen Jahren ist nach der Finanzplanung ein weiterer erheblicher Investitionsaufwand vorhanden (Feuerwehr, Gemeinschaftshaus Windshausen, Generalsanierung Edmund-Grom-Schule, Straßenausbau, Friedhof).

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist nach einer leichten Besserung im Jahr 2016 wieder mit einem deutlichen Rückgang der freien Finanzmittel zu rechnen. Weitere Kreditaufnahmen sind voraussichtlich notwendig.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist weiterhin gefährdet. Die Mindestrücklage ist nicht vorhanden und die Verschuldung übersteigt den Landesdurchschnitt erheblich.

Gegebenenfalls müssen beabsichtigte Investitionen in künftigen Jahren verschoben, oder auf Maßnahmen muss ganz verzichtet werden.

Die Gemeinde sollte die Beantragung von Stabilisierungshilfen nach Art. 11 FAG in Erwägung ziehen, um die finanzielle Situation zu verbessern. Die damit verbundene Haushaltskonsoliderung wird als notwendig und unerlässlich angesehen.

Die veranschlagten Investitionsmittel dienen hauptsächlich der Daseinsvorsorge. Unter Zurückstellung der Bedenken über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird der Genehmigung der Kreditaufnahme über 468.000,00 € zugestimmt.

Die Gemeinde muss versuchen die Zuführung an den Vermögenshaushalt zu verbessern. Die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sind einer strengen Prüfung zu unterziehen (z. B. freiwillige Leistungen) und die Einnahmemöglichkeiten (Gebühren, Steuern) sind konsequent auszuschöpfen. Näheres ist in das Haushaltskonsolidierungskonzept aufzunehmen. Die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung (Art. 62 GO) sind dringend zu beachten. Investitionen sind nach Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit zu beurteilen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Stumpf

Regierungsrat

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.