Sitzung: 10.02.2015 GHR/002/2015
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.01.2015
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2015 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.01.2015:
„Die in der Sitzung
vom 20.01.2015 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Hohenroth festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Zuführung an den Vermögenshaushalt unterschreitet die
Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 KommHV um 32.500,00 €. Unter Berücksichtigung
der Investitionspauschale von 121.000,00 € ergibt sich eine freie Finanzspanne
von 89.000,00 €.
Das Jahr 2014 schließt mit einem Fehlbetrag von ca. 155.000,00 € ab.
Dieser ist spätestens im Jahr 2016 auszugleichen. Nach den Angaben im
Vorbericht wird die Gemeinde wegen der Gewerbesteuerausfälle einen Antrag auf
Gewährung einer Bedarfszuweisung nach Art. 11 FAG stellen. Über den Antrag wird
erst Ende des Jahres 2015 entschieden werden.
Eine allgemeine Rücklage war zu Beginn des Haushaltsjahres nicht
vorhanden. Der Vermögenshaushalt kann nur über eine Kreditaufnahme i. H. v.
468.000,00 € ausgeglichen werden. Die Verschuldung wird dann auf 4.676.393,00 €
ansteigen (1.346,00 €/Einw.). Der Landesdurchschnitt wird damit erheblich
überschritten (703,00 €/Einw. zum 31.12.2012). Von der Verschuldung entfallen
ca. 60 % auf entgeltfinanzierte Maßnahmen. Kostendeckende Gebühren bei den
leitungsgebundenen Einrichtungen sind deshalb unerlässlich. Die
Friedhofsgebühren wurden ab 1.1.2015 neu kalkuliert. Mit einem deutlichen
Anstieg der Einnahmen ist zu rechnen. Ein Kostendeckungsgrad von 95 % wird hier
erwartet.
Die Investitionen in Höhe von 1.757.000,00 € entfallen hauptsächlich auf
den Ausbau der Weinbergstraße und der Seestraße, den Grunderwerb für das
Baugebiet Landwehr und die Hochwasserrückhaltung Windshausen. Entsprechende
Einnahmen durch Beiträge und Verkaufserlöse sind berücksichtigt.
In künftigen Jahren ist nach der Finanzplanung ein weiterer erheblicher
Investitionsaufwand vorhanden (Feuerwehr, Gemeinschaftshaus Windshausen,
Generalsanierung Edmund-Grom-Schule, Straßenausbau, Friedhof).
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist
nach einer leichten Besserung im Jahr 2016 wieder mit einem deutlichen Rückgang
der freien Finanzmittel zu rechnen. Weitere Kreditaufnahmen sind
voraussichtlich notwendig.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist weiterhin gefährdet.
Die Mindestrücklage ist nicht vorhanden und die Verschuldung übersteigt den
Landesdurchschnitt erheblich.
Gegebenenfalls müssen beabsichtigte Investitionen in künftigen Jahren
verschoben, oder auf Maßnahmen muss ganz verzichtet werden.
Die Gemeinde sollte die Beantragung von Stabilisierungshilfen nach Art.
11 FAG in Erwägung ziehen, um die finanzielle Situation zu verbessern. Die
damit verbundene Haushaltskonsoliderung wird als notwendig und unerlässlich
angesehen.
Die veranschlagten Investitionsmittel dienen hauptsächlich der
Daseinsvorsorge. Unter Zurückstellung der Bedenken über die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird der Genehmigung der Kreditaufnahme über
468.000,00 € zugestimmt.
Die Gemeinde muss versuchen die Zuführung an den Vermögenshaushalt zu
verbessern. Die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sind einer strengen Prüfung
zu unterziehen (z. B. freiwillige Leistungen) und die Einnahmemöglichkeiten
(Gebühren, Steuern) sind konsequent auszuschöpfen. Näheres ist in das
Haushaltskonsolidierungskonzept aufzunehmen. Die Grundsätze der
Einnahmenbeschaffung (Art. 62 GO) sind dringend zu beachten. Investitionen sind
nach Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit zu beurteilen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
Stumpf
Regierungsrat
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.