Der Bebauungsplan "Lange Eller" enthält in gestalterischer Hinsicht recht enge Vorgaben. Von Seiten der Bauherrn wird in der heutigen Zeit mehr Individualität und Flexibilität gewünscht. Diesem Wunsch möchte die Gemeinde Hohenroth mit der Bebauungsplanänderung Rechnung tragen. Die neuen Festsetzungen sind auch städtebaulich gut vertretbar.

 

Dachform:

Als Dachform sind bisher nur Satteldächer zugelassen. Es wird vorgeschlagen zukünftig auch Satteldächer in versetzter Form, Pultdächer oder Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 38° zuzulassen.

 

Traufhöhe:

Die Traufhöhe wurde bisher auf maximal 6,00 m festgesetzt. Es wird vorgeschlagen, die maximale Traufhöhe talseitig auf 7,00 m zu erhöhen und auf eine Festsetzung der Kniestockhöhe zu verzichten.

 

Nachdem durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann diese im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Lange Eller“, Windshausen im vereinfachten Verfahren folgendermaßen zu ändern:

 

Dachform:

Als Dachform sind Satteldächer, auch in versetzter Form, Pultdächer oder Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 38° zulässig.

 

In den Dächern ab einer Mindestdachneigung von 34° sind Dachgauben bis zu einer maximalen Breite von jeweils 3 m Breite zulässig, wobei die Gesamtgaubenlänge 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten darf. Als Mindestabstand zum Ortgang ist 1,5 m einzuhalten. Der Mindestabstand zum First sind 2 Ziegelreihen.

 

Kniestöcke sind zulässig.

 

Vorgaben für die Höhe der Gebäude:

Als maximale Wandhöhe, = das Maß von der mittleren natürlichen Geländehöhe talseitig bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, traufseitig gemessen oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wird bei Wohngebäuden 7,0 m festgelegt.

 

Als maximale Firsthöhe, = das Maß von der mittleren natürlichen Geländehöhe talseitig bis zur Oberkante Dachfirst, wird bei Wohngebäuden 10,0 m festgelegt.

 

Die mittlere natürliche Geländehöhe talseitig wird als arithmetisches Mittel der Einzelhöhen des natürlichen Geländes, gemessen an den Eckpunkten des           Hauptbaukörpers talseitig, definiert.

 

Standort der Garagen:

Für den Standort von Garagen innerhalb der Baugrenzen werden keine Vorgaben gemacht.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

16