Sitzung: 09.06.2015 GHR/006/2015
Der Bebauungsplan "Lange Eller" enthält in gestalterischer
Hinsicht recht enge Vorgaben. Von Seiten der Bauherrn wird in der heutigen Zeit
mehr Individualität und Flexibilität gewünscht. Diesem Wunsch möchte die
Gemeinde Hohenroth mit der Bebauungsplanänderung Rechnung tragen. Die neuen Festsetzungen
sind auch städtebaulich gut vertretbar.
Dachform:
Als Dachform sind bisher nur Satteldächer zugelassen. Es wird
vorgeschlagen zukünftig auch Satteldächer in versetzter Form, Pultdächer oder
Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 38° zuzulassen.
Traufhöhe:
Die Traufhöhe wurde bisher auf maximal 6,00 m festgesetzt. Es wird
vorgeschlagen, die maximale Traufhöhe talseitig auf 7,00 m zu erhöhen und auf
eine Festsetzung der Kniestockhöhe zu verzichten.
Nachdem durch die Änderung des Bebauungsplans
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann diese im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder
begründet.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Lange Eller“, Windshausen im vereinfachten Verfahren folgendermaßen zu ändern:
Dachform:
Als Dachform sind Satteldächer, auch in versetzter Form, Pultdächer oder Flachdächer mit einer Neigung von 0° bis 38° zulässig.
In den Dächern ab einer Mindestdachneigung von 34° sind Dachgauben bis zu einer maximalen Breite von jeweils 3 m Breite zulässig, wobei die Gesamtgaubenlänge 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten darf. Als Mindestabstand zum Ortgang ist 1,5 m einzuhalten. Der Mindestabstand zum First sind 2 Ziegelreihen.
Kniestöcke sind zulässig.
Vorgaben für die Höhe der Gebäude:
Als maximale Wandhöhe, = das Maß von der mittleren natürlichen Geländehöhe talseitig bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, traufseitig gemessen oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wird bei Wohngebäuden 7,0 m festgelegt.
Als maximale Firsthöhe, = das Maß von der mittleren natürlichen Geländehöhe talseitig bis zur Oberkante Dachfirst, wird bei Wohngebäuden 10,0 m festgelegt.
Die mittlere natürliche Geländehöhe talseitig wird als arithmetisches Mittel der Einzelhöhen des natürlichen Geländes, gemessen an den Eckpunkten des Hauptbaukörpers talseitig, definiert.
Standort der Garagen:
Für den Standort von Garagen innerhalb der Baugrenzen werden keine Vorgaben gemacht.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
16 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
16 |