Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/14, Erdmannstal 19 im Ortsteil Windshausen vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 610/14 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Erdmannstal“.

 

Als max. Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoß sind 0,5 m über der mittleren natürlichen Geländehöhe festgelegt. Die mittlere natürliche Geländehöhe wird als arithmetisches Mittel der Einzelhöhen des natürlichen Geländes, gemessen an den Eckpunkten des Hauptbaukörpers, definiert. Hier ergibt sich eine Überschreitung von 0,15 m.

 

Die Baugrenze ist im Bereich der Garage mit einem Abstand von 5 m zur der Straße und dann versetzt mit 4 m zur Straße festgelegt. Nach den eingereichten Planunterlagen wird die Baugrenze beim Wohngebäude überschritten. Der Abstand zur Straße beträgt 3,50 m bzw. 3,00 m.

 

Für Garagen ist im Bebauungsplan die Wandhöhe mit max. 3,6 m festgelegt; die Firsthöhe mit max.6 m. Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die Wandhöhe 3,92 m und die Firsthöhe 7,42 m.

Der Bauherr begründet diese Überschreitungen damit, dass das Wohnhaus nicht unterkellert wird und das Dachgeschoß der Garage als zusätzliche Abstellflächen genutzt werden soll. Durch den erhöhten Kniestock wird die Firsthöhe nicht eingehalten.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdmannstal“ erforderlich für die Nichteinhaltung der Baugrenze und der Sockelhöhe beim Wohngebäude sowie der Überschreitung der max. Wandhöhe und der Firsthöhe bei der Garage.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/14, Erdmannstal 19 im Ortsteil Windshausen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdmannstal“ bezüglich der Nichteinhaltung der Baugrenze und der Sockelhöhe beim Wohngebäude und der Überschreitung der max. Wandhöhe und der Firsthöhe bei der Garage.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7