Sitzung: 08.12.2015 BHR/012/2015
Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/14, Erdmannstal 19 im Ortsteil
Windshausen vorgelegt.
Das Grundstück Fl.Nr. 610/14 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Erdmannstal“.
Als max. Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoß sind 0,5 m
über der mittleren natürlichen Geländehöhe festgelegt. Die mittlere natürliche
Geländehöhe wird als arithmetisches Mittel der Einzelhöhen des natürlichen
Geländes, gemessen an den Eckpunkten des Hauptbaukörpers, definiert. Hier
ergibt sich eine Überschreitung von 0,15 m.
Die Baugrenze ist im Bereich der Garage mit einem Abstand von 5 m zur
der Straße und dann versetzt mit 4 m zur Straße festgelegt. Nach den
eingereichten Planunterlagen wird die Baugrenze beim Wohngebäude überschritten.
Der Abstand zur Straße beträgt 3,50 m bzw. 3,00 m.
Für Garagen ist im Bebauungsplan die Wandhöhe mit max. 3,6 m festgelegt;
die Firsthöhe mit max.6 m. Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die
Wandhöhe 3,92 m und die Firsthöhe 7,42 m.
Der Bauherr begründet diese Überschreitungen damit, dass das Wohnhaus
nicht unterkellert wird und das Dachgeschoß der Garage als zusätzliche
Abstellflächen genutzt werden soll. Durch den erhöhten Kniestock wird die
Firsthöhe nicht eingehalten.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu den Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdmannstal“ erforderlich für die
Nichteinhaltung der Baugrenze und der Sockelhöhe beim Wohngebäude sowie der
Überschreitung der max. Wandhöhe und der Firsthöhe bei der Garage.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau
eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/14,
Erdmannstal 19 im Ortsteil Windshausen entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdmannstal“ bezüglich der
Nichteinhaltung der Baugrenze und der Sockelhöhe beim Wohngebäude und der
Überschreitung der max. Wandhöhe und der Firsthöhe bei der Garage.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |