Sitzung: 25.07.2016 BHR/008/2016
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat mit Schreiben vom 07.07.2016 der
Gemeinde Hohenroth mitgeteilt, dass der Landkreis beabsichtigt die Anpassung
der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge der NES 8 in Windshausen (vgl. Anlage) bei
der Regierung von Unterfranken zu beantragen. Das Einvernehmen der Gemeinde
Hohenroth ist dazu erforderlich. Die Neufestsetzung ist notwendig, da
festgestellt wurde, dass in vielen Fällen die alten Ortsdurchfahrtsgrenzen
nicht mehr mit tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Kreisstraße (Staats- oder
Bundesstraße), der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der
Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des
Ortsstraßennetz dient (Art 4 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(BayStrWG)).
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der
Zusammenhang der geschlossenen Ortslage wird nicht unterbrochen durch einzelne
unbebaute Grundstücke (Baulücken).
Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt:
Der Landkreis trägt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt, soweit
sie nicht den Gemeinden obliegt (geteilte Straßenbaulast). Die Straßenbaulast
für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen in der
Ortsdurchfahrt obliegt stets der Gemeinde.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt besteht an Kreisstraßen ein Anbauverbot in
einer Entfernung von unter 15 Meter zu Straße.
Beschluss:
Der Gemeinderat erklärt sein Einvernehmen mit der vorgesehenen und
nachstehend beschriebenen Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von
Windshausen im Zuge der Kreisstraße NES 8.
- Gemäß Art 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
werden die OD-Grenzen der Kreisstraße NES 8 bei Abschnitt 120, Station
0,103 (Flucht der südlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 230, Gemarkung
Windshausen) und bei Abschnitt 120, Station 0,664 (südliche Eckausrundung
Weg Fl.Nr. 160, Gemarkung Windshausen) festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass die
Ortsdurchfahrt von Hohenroth – Gemeindeteil Windshausen – im Zuge der
Kreisstraße NES 8 entsprechend der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Fassung
Ausgabe 2008) in Nachstehende Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche
unterteilt wird:
Abschnitt |
von
Station |
bis
Station |
OD-Bereich |
Lagebeschreibung
der Station |
120 |
0,103* |
0,644** |
Erschließungsbereich |
*) Flucht der südlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 230, Gemarkung
Windshausen **) südliche Eckausrundung Weg Fl.Nr. 160, Gemarkung Windshausen |
Verknüpfungsbereich
entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |