A Auch nach langwierigen Verhandlungen ist es der Gemeinde Hohenroth nicht gelungen, sämtlichen Grunderwerb für die Realisierung des Bebauungsplans „Veitsberg III“ zu erlangen.

 

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit in einem Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans so umzugestalten, dass sie entsprechend den jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben bebaut werden können.

 

Alle betroffenen Grundeigentümer werden an diesem Verfahren beteiligt. Sie erhalten nach dem Abzug öffentlicher Flächen neu zugeschnittene Grundstücke, die zweckmäßig genutzt werden können und mindestens den Verkehrswert des ursprünglichen Grundstücks haben.

 

Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt. Dafür wird ein eigener Umlegungsausschuss gebildet, der mit Mitarbeitern des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, des Vermessungsamtes Bad Neustadt a. d. Saale und der Gemeinde besetzt wird.
Seitens der Gemeinde ist der Ausschuss mit dem 1. Bürgermeister und einem weiteren Gemeinderatsmitglied zu besetzen.

 

Sämtliche im Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke bilden dann die Umlegungsmasse. Aus dieser werden vorweg die Flächen ausgeschieden, welche als Verkehrsfläche oder sonstige öffentliche Fläche (Grünanlagen, Kinderspielplatz o.ä.) im Bebauungsplan festgesetzt sind. Diese werden der Gemeinde zugeteilt.

Aus der verbleibenden Fläche werden neue Grundstücke gebildet, die so zugeschnitten sind, dass sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans bebaut werden können. Von diesen Grundstücken erhält jeder Eigentümer einen Anteil, der so weit wie möglich seinem Anteil an der Umlegungsmasse entspricht. Soweit eine dem genauen Anteil exakt entsprechende Zuteilung tatsächlich nicht möglich ist, findet ein Ausgleich in Geld statt.

 

Mit dem Umlegungsverfahren kann parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplans begonnen werden. Vor Abschluss des Umlegungsverfahrens ist es allerdings erforderlich, dass der Bebauungsplan Rechtskraft erreicht hat.

 

Die Angelegenheit wird im Gemeinderat ausführlich beraten.

 

Gemeinderätin Johanna Saal-Unsleber wendet sich an den Ehemann der Grundstückseigentümerin, der als Zuhörer an der Sitzung teilnimmt. Die Entscheidung falle dem Gemeinderat sehr schwer, sie sehe aber keine Alternative. Die Gemeinde befinde sich unter Druck und habe leider keine andere Wahl. Die Tür sei jedoch noch nicht zu, dass Angebot der Gemeinde liege noch auf dem Tisch. Auch weitere Mitglieder des Gemeinderates sehen jederzeit noch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, im Geltungsbereich des noch aufzustellenden Bebauungsplans „Veitsberg III“ (Grundstücke Fl.Nrn. 1731, 1740 (jeweils teilweise), 1739, 1741 und 1742, Gemarkung Hohenroth ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 

Dazu ist ein Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Gemeinde Hohenroth sollen in dem Ausschuss Herr 1. Bürgermeister Straub sowie Herr 2. Bürgermeister Kruczek mitarbeiten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

15