Sitzung: 11.10.2016 GHR/010/2016
A Auch nach langwierigen Verhandlungen ist es der Gemeinde Hohenroth
nicht gelungen, sämtlichen Grunderwerb für die Realisierung des Bebauungsplans
„Veitsberg III“ zu erlangen.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit in einem Umlegungsverfahren
nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplans so umzugestalten, dass sie entsprechend den jeweils geltenden
bauplanungsrechtlichen Vorgaben bebaut werden können.
Alle betroffenen Grundeigentümer werden an diesem Verfahren beteiligt.
Sie erhalten nach dem Abzug öffentlicher Flächen neu zugeschnittene
Grundstücke, die zweckmäßig genutzt werden können und mindestens den
Verkehrswert des ursprünglichen Grundstücks haben.
Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt. Dafür
wird ein eigener Umlegungsausschuss gebildet, der mit Mitarbeitern des
Landratsamtes Rhön-Grabfeld, des Vermessungsamtes Bad
Neustadt a. d. Saale und der Gemeinde besetzt wird.
Seitens der Gemeinde ist der Ausschuss mit dem 1. Bürgermeister und einem
weiteren Gemeinderatsmitglied zu besetzen.
Sämtliche im Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke bilden dann die
Umlegungsmasse. Aus dieser werden vorweg die Flächen ausgeschieden, welche als
Verkehrsfläche oder sonstige öffentliche Fläche (Grünanlagen, Kinderspielplatz
o.ä.) im Bebauungsplan festgesetzt sind. Diese werden der Gemeinde zugeteilt.
Aus der verbleibenden Fläche werden neue Grundstücke gebildet, die so
zugeschnitten sind, dass sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans bebaut werden
können. Von diesen Grundstücken erhält jeder Eigentümer einen Anteil, der so
weit wie möglich seinem Anteil an der Umlegungsmasse entspricht. Soweit eine
dem genauen Anteil exakt entsprechende Zuteilung tatsächlich nicht möglich ist,
findet ein Ausgleich in Geld statt.
Mit dem Umlegungsverfahren kann parallel mit der Aufstellung des
Bebauungsplans begonnen werden. Vor Abschluss des Umlegungsverfahrens ist es
allerdings erforderlich, dass der Bebauungsplan Rechtskraft erreicht hat.
Die Angelegenheit wird im Gemeinderat ausführlich beraten.
Gemeinderätin Johanna Saal-Unsleber wendet sich an den Ehemann der
Grundstückseigentümerin, der als Zuhörer an der Sitzung teilnimmt. Die
Entscheidung falle dem Gemeinderat sehr schwer, sie sehe aber keine
Alternative. Die Gemeinde befinde sich unter Druck und habe leider keine andere
Wahl. Die Tür sei jedoch noch nicht zu, dass Angebot der Gemeinde liege noch
auf dem Tisch. Auch weitere Mitglieder des Gemeinderates sehen jederzeit noch
die Möglichkeit einer gütlichen Einigung.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, im Geltungsbereich des noch aufzustellenden
Bebauungsplans „Veitsberg III“ (Grundstücke Fl.Nrn. 1731, 1740 (jeweils teilweise),
1739, 1741 und 1742, Gemarkung Hohenroth ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45
ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Dazu ist ein Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Gemeinde Hohenroth sollen in dem Ausschuss Herr 1.
Bürgermeister Straub sowie Herr 2. Bürgermeister Kruczek mitarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
15 |