Sitzung: 15.11.2016 BHR/011/2016
Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr.
1685/23, Landwehr 35 in Hohenroth vorgelegt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Landwehr II“. Das geplante Bauvorhaben entspricht soweit den
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Der Bauherr möchte zur Straße und zur
öffentlichen Grünfläche hin eine Mauer mit 1,80 m Höhe errichten, damit das
Grundstück von der Straße her nicht einsehbar ist.
Der Bebauungsplan sieht unter Nr. 6.8 der Festsetzungen für
Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m zum öffentlichen Straßenraum vor. Zu
Nachbargrundstücken darf die Höhe 1,80 m betragen.
Nach den vorgelegten Planunterlagen liegt die Einfriedung teilweise
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.
Nach nochmaliger Vorsprache des Bauherrn in der Verwaltung fragte er an,
ob er die Einfriedung zur Straße hin soweit wie möglich nach vorne verschieben
kann.
Die Baugrenze wurde mit einem Abstand zur Straße mit 3,00 m festgelegt.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Ein-bzw.
Ausfahrt zum Grundstück im Kurvenbereich der Straße liegt und die Sicht durch
die Einfriedung außerhalb der Baugrenze und auch durch die beantragte Höhe der
Einfriedung beeinträchtigt wird.
Der Bauausschuss wird um Beratung gebeten, ob und ggf. mit welchem
Abstand zur Straße die Mauer zugelassen werden kann.
Die Zustimmung zu Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erforderlich.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau
eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1685/23, Landwehr 35 in Hohenroth entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landwehr II“ für die beantragte Einfriedungshöhe von 1,80
m und der teilweisen Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze.
Die Baugrenze zur Straße hin ist mit 2,00 m einzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
5 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
5 |