Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 1685/23, Landwehr 35 in Hohenroth vorgelegt.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Landwehr II“. Das geplante Bauvorhaben entspricht soweit den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Der Bauherr möchte zur Straße und zur öffentlichen Grünfläche hin eine Mauer mit 1,80 m Höhe errichten, damit das Grundstück von der Straße her nicht einsehbar ist.

 

Der Bebauungsplan sieht unter Nr. 6.8 der Festsetzungen für Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m zum öffentlichen Straßenraum vor. Zu Nachbargrundstücken darf die Höhe 1,80 m betragen.

Nach den vorgelegten Planunterlagen liegt die Einfriedung teilweise außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.

 

Nach nochmaliger Vorsprache des Bauherrn in der Verwaltung fragte er an, ob er die Einfriedung zur Straße hin soweit wie möglich nach vorne verschieben kann.

 

Die Baugrenze wurde mit einem Abstand zur Straße mit 3,00 m festgelegt.

 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Ein-bzw. Ausfahrt zum Grundstück im Kurvenbereich der Straße liegt und die Sicht durch die Einfriedung außerhalb der Baugrenze und auch durch die beantragte Höhe der Einfriedung beeinträchtigt wird.

 

Der Bauausschuss wird um Beratung gebeten, ob und ggf. mit welchem Abstand zur Straße die Mauer zugelassen werden kann. 

 

Die  Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erforderlich.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 1685/23, Landwehr 35 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Landwehr II“  für die beantragte Einfriedungshöhe von 1,80 m und der teilweisen Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze.

Die Baugrenze zur Straße hin ist mit 2,00 m einzuhalten. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

5