Die Gebührenbemessung für die Einrichtung Abwasserbeseitigung kann nach Art. 8 Abs. 6 KAG (Kommunalabgabengesetz) Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigen, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Für die Gemeinde Hohenroth wurde zuletzt ein dreijähriger Zeitraum 2014 bis 2016 gewählt.

 

Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Dazu gehören die Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Das KAG ermöglicht Rücklagen für Unterdeckungen und/oder für künftige Investitionen zu bilden. Es ist zulässig auf zuwendungsfinanzierte Bestandteile der Einrichtung nicht mehr (kostenmindernd) abzuschreiben, sondern diese Abschreibungserlöse in eine Sonderrücklage Abwasser einzustellen. Diese Rücklage kann für künftige Investitionen alternativ für Unterhaltsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rücklage steht der Gemeinde als inneres Darlehen zur Verfügung solange die Einrichtung die Mittel selbst nicht benötigt.

 

Daneben erlaubt das KAG einen Ansatz von Wiederbeschaffungszeitwerten anstelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Basis für die Berechnung der Abschreibungen. In den Anlagenachweisen der Gemeinde sind jedoch nach wie vor die Anschaffungs- und Herstellungskosten nachzuweisen. Zur Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte kann ein Preisindex der Bauwirtschaft zugrunde gelegt werden. Anhand eines Berechnungsbeispiels ist davon auszugehen, dass sich bei einer Umstellung auf Wiederbeschaffungszeitwerte (anstelle von Anschaffungs- und Herstellungskosten) die Abschreibungen der Einrichtung um das ca. 3,5-fache erhöhen. Finanziert werden muss diese Erhöhung über den Preis für den Abnehmer. Die Entscheidung über die Abschreibungsmethode kann für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden. Es ist auch möglich nur Teile der Einrichtung umzustellen. Die erhöhten Abschreibungserlöse sind in eine Sonderrücklage einzustellen und können sowohl für Unterhalts- als auch für investive Maßnahmen der Zukunft eingesetzt werden.

 

1. Abrechnung Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016

Der Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 schließt unter Berücksichtigung des vorläufigen Rechnungsergebnisses 2016 mit einem Defizit von 3.724 € ab, welches jedoch den negativen Vortrag aus dem Kalkulationszeitraum 2011 bis 2013 mit 94.691 € beinhaltet.

Damit konnte gem. der Vorkalkulation 2014 bis 2016 das Defizit aus dem vorangegangenen Zeitraum weitestgehend kompensiert werden.

Die Ausgaben pro Jahr liegen um rd. 7.500 € über der Planung, die Einnahmen rd. 1.855 €/Jahr unter der Planung. Der o. g. Ausgleich der Unterdeckung konnte weitestgehend erreicht werden, da er in der Kalkulation mit jährlich 30.881 € berücksichtigt war. Nicht wie geplant konnte darüber hinaus eine zusätzliche Zuführung aus Abschreibungserlösen der Zuwendungen in Höhe von jährlich 9.000 € erwirtschaftet werden - s. hierzu die beigefügte Zusammenstellung „Abrechnung der Planwerte 2014 bis 2016“ für die Abwasserbeseitigung.


Der verbleibende Verlustvortrag von rd. 3.724 € wird in den neuen Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 vorgetragen.

 

 

2. Planung neuer Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020

Die Planung für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 sieht jährliche Ausgaben von 318.056 € vor. Darin enthalten ist die o. g. Abdeckung des Verlustvortrages von 3.724 € und wiederum eine Zuführung an die Sonderrücklage Abwasserbeseitigung aus zuwendungsfinanzierten Anteilen in Höhe von 9.000 €/Jahr.

 

Die jährlich geplanten Einnahmen in Höhe von 318.120 € reichen aus um die o. g. Ausgaben abzudecken. Diese Einnahmen sehen einen unveränderten m³-Preis von 1,96 € vor sowie eine Grundgebühr von 60,00 €/Anschluss pro Jahr - s. beigefügte Zusammenfassung.

 

 

3. Kalkulatorischer Zinssatz

 

Der kalkulatorische Zinssatz für das gebundene Eigen- bzw. das Fremdkapital in der Einrichtung Abwasserbeseitigung beträgt aktuell 4,5 %. Es ist ein langfristiger Zinssatz, da die Laufzeit der Anlage zwischen 40 - 50 Jahren beträgt.

 

Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus ist eine Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes unumgänglich. Dieser ist rückwirkend zum 01.01.2016 auf 3,5 % anzupassen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der Abrechnung des Kalkulationszeitraums 2014 bis 2016 für die Abwasserbeseitigung wie vorgestellt zu (s. Anlage).

 

Der Planung für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2020 (vier Jahre) wird ebenfalls Zustimmung erteilt. Der verbleibende Verlust aus dem Zeitraum 2014 bis 2016 in Höhe von 3.724 € wird in den Zeitraum 2017 bis 2020 zur Abdeckung vorgetragen. Zum weiteren enthält die Kalkulation eine jährliche Zuführung in Höhe von 9.000 € aus zuwendungsfinanzierten Anteilen an die Sonderrücklage (s. Anlage).

 

Auf Basis der vorgestellten Kalkulationen kann die Einleitungsgebühr in Höhe von 1,96 €/m³ und die Grundgebühr in Höhe von 60,00 €/Anschluss pro Jahr unverändert für den Zeitraum 2017 bis 2020 festgesetzt werden. Eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung ist nicht veranlasst.

 

Der kalkulatorische Zinssatz für die Einrichtung wird rückwirkend ab dem 01.01.2016 von 4,5 % auf 3,5 % gesenkt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15