Für das Grundstück Fl.Nr. 97, Gemarkung Hohenroth bestand bereits seit 1985 ein besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung. Diese Satzung enthielt auch noch andere Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nicht mehr notwendig war. Daher wurde diese Satzung insgesamt aufgehoben.

 

Nachdem aber das Interesse der Gemeinde Hohenroth am Erwerb des Grundstücks für eine mögliche Verbreiterung der Werthstraße weiter besteht, muss dieses Vorkaufsrecht neu begründet werden.

 

Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28 BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich, braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

 

Ein Vorkaufsrecht besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten verkauft.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse das Grundstück im Zuge der städtebaulichen Entwicklung Hohenroths zu erwerben:

 

  • Abriss vorhandener Bausubstanz auf dem Grundstück nach Erwerb
  • Verbreiterung der Werthstraße

 

Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:


Beschluss:

 

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Hohenroth folgende Satzung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 97, Gemarkung Hohenroth.

 

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Hohenroth ein Vorkaufsrecht am Grundstück nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

16

Anwesend:

16

 

Der Erlass einer Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für das Grundstück Fl.Nr. 97, Werthstr. 12 gilt daher als abgelehnt.

Der Gemeinderat ist sich einig, dass hierfür kein Bedarf besteht.