Sitzung: 19.04.2017 GHR/004/2017
Für das Grundstück Fl.Nr. 97, Gemarkung Hohenroth
bestand bereits seit 1985 ein besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung. Diese
Satzung enthielt auch noch andere Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nicht
mehr notwendig war. Daher wurde diese Satzung insgesamt aufgehoben.
Nachdem aber das Interesse der Gemeinde Hohenroth
am Erwerb des Grundstücks für eine mögliche Verbreiterung der Werthstraße
weiter besteht, muss dieses Vorkaufsrecht neu begründet werden.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu
ermöglichen, steht ihnen das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits
im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke
mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen
zu können.
Die Ausübung des
Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den
bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt und damit
grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Nach § 28
BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der
zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich,
braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat der
Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Ein Vorkaufsrecht
besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es ist
nach § 26 BauGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an einem mit ihm in gerader Linie bis zum dritten Grad
Verwandten oder Verschwägerten verkauft.
Aus Sicht der Gemeinde besteht erhebliches Interesse das Grundstück im
Zuge der städtebaulichen Entwicklung Hohenroths
zu erwerben:
- Abriss
vorhandener Bausubstanz auf dem Grundstück nach Erwerb
- Verbreiterung
der Werthstraße
Zur Sicherung dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die
Gemeinde Hohenroth folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Grundstück
Fl.Nr. 97, Gemarkung Hohenroth.
§ 2 Besonderes
Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Hohenroth ein Vorkaufsrecht am Grundstück nach § 25
Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
0 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
16 |
Anwesend: |
16 |
Der Erlass einer Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
für das Grundstück Fl.Nr. 97, Werthstr. 12 gilt daher als abgelehnt.
Der Gemeinderat ist sich einig, dass hierfür kein Bedarf besteht.