Sitzung: 16.05.2017 GHR/005/2017
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 31.03.
bis einschließlich 02.05.2017 hat die Regierung von Unterfranken als Höhere
Landesplanungsbehörde Stellung genommen.
Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
vom 14.12.2016 hinsichtlich einer in Gewerbegebieten zulässigen
Einzelhandelsnutzung.
Die Errichtung mehrerer -für sich betrachtet -nicht großflächiger
Einzelhandelsbetriebe in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam
sind, führt zu einer Agglomeration, die gemäß der Definition in der Begründung
des Landesentwicklungsprogramms als Einzelhandelsgroßprojekt anzusehen ist und
damit den Einzelhandelszielen nach dem Landesentwicklungsprogramm unterliegt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens mit dem genannten Urteil entschieden, dass Gemeinden
bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind,
Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Agglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB), der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter
materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben
der Raumordnung sei.
Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm dürfen Einzelhandelsgroßprojekte in
nicht zentralen Orten grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.
Hohenroth ist kein zentraler Ort und somit hiervon betroffen. Demnach
müssen in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen
geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer überörtlich
raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen.
Deshalb bestehen derzeit aus landesplanerischer Sicht gegen den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf Bedenken.
Der Regionale Planungsverband Main-Rhön, Bad Kissingen hat eine
gleichlautende Stellungnahme abgegeben.
Nach Rücksprache mit Herrn 1. Bürgermeister Straub sind die neu zu
erschließenden Bauflächen im Misch- bzw. Gewerbegebiet nicht für den
Einzelhandel, sondern für andere Nutzungen gedacht.
Es besteht daher die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf zu ändern und
im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einzelhandelsgebiete
zuzulassen.
Dadurch würde eine Einzelhandelsagglomeration auf jeden Fall
ausgeschlossen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld bedingt aber die
Änderung des Bauleitplanentwurfs eine erneute (verkürzte) Auslegung.
Diese kann im Zeitraum vom 17.05. – 31.05.2017 erfolgen.
Der Gemeinderat wird um Beratung und Entscheidung gebeten.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf „Hinterm Dorf II“ wird dahingehend geändert,
dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden.
Eine erneute (verkürzte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
erfolgt in der Zeit vom 17.05. – 31.05.2017.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |