Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 31.03. bis einschließlich 02.05.2017 hat die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde Stellung genommen.

 

Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2016 hinsichtlich einer in Gewerbegebieten zulässigen Einzelhandelsnutzung.

 

Die Errichtung mehrerer -für sich betrachtet -nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind, führt zu einer Agglomeration, die gemäß der Definition in der Begründung des Landesentwicklungsprogramms als Einzelhandelsgroßprojekt anzusehen ist und damit den Einzelhandelszielen nach dem Landesentwicklungsprogramm unterliegt.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit dem genannten Urteil entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind, Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Agglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

 

Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm dürfen Einzelhandelsgroßprojekte in nicht zentralen Orten grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.

Hohenroth ist kein zentraler Ort und somit hiervon betroffen. Demnach müssen in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer überörtlich raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen.

 

Deshalb bestehen derzeit aus landesplanerischer Sicht gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf Bedenken.

 

Der Regionale Planungsverband Main-Rhön, Bad Kissingen hat eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben.

 

Nach Rücksprache mit Herrn 1. Bürgermeister Straub sind die neu zu erschließenden Bauflächen im Misch- bzw. Gewerbegebiet nicht für den Einzelhandel, sondern für andere Nutzungen gedacht.

Es besteht daher die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf zu ändern und im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einzelhandelsgebiete zuzulassen.

Dadurch würde eine Einzelhandelsagglomeration auf jeden Fall ausgeschlossen.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld bedingt aber die Änderung des Bauleitplanentwurfs eine erneute (verkürzte) Auslegung.

Diese kann im Zeitraum vom 17.05. – 31.05.2017 erfolgen.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Entscheidung gebeten.


Beschluss:

 

Der Bebauungsplanentwurf „Hinterm Dorf II“ wird dahingehend geändert, dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden.

 

Eine erneute (verkürzte) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt in der Zeit vom 17.05. – 31.05.2017.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14