Sitzung: 20.06.2017 BHR/015/2017
Der Bauausschuss
hat bereits in der Sitzung vom 06.06.2017 über das Vorhaben beraten.
Der Bauherr wollte
im Vorfeld abklären, ob er mit der Zustimmung der Gemeinde zu notwendigen
Befreiungen des Bebauungsplanes „Geisberg II“ von den Höhenfestsetzungen rechnen
und dann weiterplanen kann. Nach seiner Ansicht sitzt das Erdgeschoss des
Wohnhauses zu tief im Hang und es seien umfangreiche Abgrabungen erforderlich.
Der Bauausschuss
hat die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen in Aussicht gestellt.
Die nun
vorgelegten Planunterlagen entsprechen den Darstellungen des Vorhabens in der
letzten Sitzung.
Das Grundstück Fl.
Nr. 200/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Geisberg
II“.
Im Bebauungsplan
ist die Wandhöhe bei Hauptgebäuden mit max. 7,00m; die Firsthöhe mit max. 8,00
m und die Oberkante des Fertigfußbodens mit 0,50 m festgelegt.
Das Grundstück ist
stark geneigt (insgesamt ca. 9 m Höhenunterschied von der Bergstraße bis zur
hinteren Grundstücksgrenze). Nach einem sehr steilen Hang neben der Bergstraße
ist das Baugrundstück anschließend mit etwa 18% flacher geneigt. Bei einer
Hausbreite von 10,00 m ergibt sich so auf diesem Plateau ein Höhenunterschied
von 1,80 m von der Vorder- zur Rückseite.
Um den
anfänglichen Höhenunterschied bis zum Haus überwinden zu können, soll das
Gebäude nicht unmittelbar an der Baugrenze errichtet werden, sondern mit ca. 6,00 m Abstand zum Steilhang.
Um die Abgrabungen zu reduzieren und um die Wohnebene Erdgeschoss allseitig aus
dem Gelände zu heben, möchten die Bauherrn eine Befreiung von den festgesetzten
Höhen an der Talseite beantragen. Die Höheneinordnung erfolgte so, dass die
Oberkannte des Fertigfußbodens im Erdgeschoß etwa der Geländehöhe an der
Haushinterkante entspricht.
An der Gebäuderückseite
könnten die Höhenfestsetzungen eingehalten werden. Jedoch ist lt. Bebauungsplan
von der mittleren talseitigen Höhe auszugehen.
Mit der
vorgelegten Planung wird die zugelassene Wandhöhe von 7,00 m noch eingehalten.
Die Firsthöhe wird jedoch um 1,65 m überschritten, die Fußbodenhöhe im
Erdgeschoss um 1,55 m.
Für die Wohnung
und die Einliegerwohnung wurden 3 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die ist nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ausreichend.
Die Zustimmung zu
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Geisberg II“ ist
erforderlich.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau
eines Einfamilienwohnhauses mit Keller und Einliegerwohnung dem Grundstück Fl.
Nr. 200/1, Bergstr. 33a, Leutershausen entsprechend den eingereichten
Unterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Geisberg II“
bezüglich der Nichteinhaltung der Firsthöhe und der Oberkannte des
Fertigfußbodens.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |