Nach dem Ausbau der Weinbergstraße, wurde von der Gemeinde Hohenroth zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für die Fußgänger, die Ausweisung der Weinbergstraße, Köhlerstraße und der Straße Am Steinbruch als Tempo 30 Zone in Erwägung gezogen (vgl. Lageplan). Die Fußgänger sind einer erhöhten Gefahr durch den fließenden Verkehr ausgesetzt, da im vorgesehenen Zonenbereich zum Teil keine bzw. nur wechselseitige Gehwege vorhanden sind, was einen erhöhten Querungsbedarf der Fußgänger nach sich zieht (vgl. § 45 Abs. 1c StVO).

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen in Tempo 30 Zonen wirken sich dämpfend auf das Verhalten der Kraftfahrer oder anderer Fahrzeugführer im fließenden Verkehr aus.

Weiterhin sind in einer Tempo 30 Zone keine Vorfahrtsregelungen durch Verkehrszeichen vorgesehen, es kommt die Regelung „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 StVO) zur Anwendung, welche sich ebenfalls auf das Verhalten der Fahrzeugführer beruhigend auswirkt.

 

Zur Anordnung einer Tempo 30 Zone sind folgende Mindestanforderungen an der Auswahl der Gebiete und der baulichen Gestaltung einzuhalten:

 

  • Das Gebiet einer Zone soll dem Verkehrsteilnehmer den Eindruck einer geschlossenen Einheit vermitteln und in gleicher Weise einsichtig sein.

 

  • Die Straßen in Tempo 30 Zonen sollen annähernd einheitliche Züge aufweisen.

 

  • Einfahrten in Tempo 30 Zonen sollen deutlich als Eingangsbereiche (Torwirkung) gestaltet werden wenn die Zone kein geschlossenes Erscheinungsbild aufweist.

 

Der Bereich der Weinbergstraße, Köhlerstraße und Am Steinbruch, kann, insbesondere nach dem Ausbau und Neugestaltung der Weinbergstraße, als abgeschlossenes Wohngebiet bezeichnet werden, das im Süden und Osten durch den Stadtweg und im Norden durch die freie Flur begrenzt wird. Die Straßen besitzen annähernd den gleichen Fahrbahnquerschnitt.

 

Die Mindestanforderungen an das Gebiet und die baulichen Voraussetzungen sind demnach hinreichend erfüllt.

 

Die Untere Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Rhön-Grabfeld und die Polizeiinspektion Bad Neustadt/Saale haben keine Bedenken bei der Anordnung einer Tempo 30 Zone im genannten Gebiet erhoben.

 

Im Rahmen der Anordnung der Tempo 30 Zone sind innerhalb der Zone alle Vorfahrtsregelungen (Zeichen 205, Vorfahrt achten und Zeichen 306, Vorfahrt) zu entfernen. Auf die geänderte Vorfahrtsregelung ist am Beginn der Zone mit dem Zeichen 101 (Gefahrstelle) und dem Zusatzzeichen 1008-30 (Vorfahrt geändert) für 6 Monate hinzuweisen.

 

Zusätzlich wird empfohlen die Zeichen 274.1 / 274.2 (Tempo 30 Zone) beidseitig im Bereich Stadtweg, Einfahrt zur Weinbergstraße und Stadtweg, Einfahrt zur Köhlerstraße zur Verdeutlichung des Beginn der Tempo 30 Zone (Torwirkung) aufzustellen.


Beschluss:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt die Anordnung einer Tempo 30 Zone (Zeichen 274.1 / 274.2) im Bereich Weinbergstraße, Köhlerstraße und Am Steinbruch (vgl. Lageplan). Dazu sind

innerhalb der Zone alle Vorfahrtsregelungen (Zeichen 205, Vorfahrt achten und Zeichen 306, Vorfahrt) zu entfernen. Auf die geänderte Vorfahrtsregelung ist am Beginn der Zone mit dem Zeichen 101 (Gefahrstelle) und dem Zusatzzeichen 1008-30 (Vorfahrt geändert) für 6 Monate hinzuweisen.

 

Die Zeichen 274.1 / 274.2 werden im Bereich Stadtweg, Einfahrt zur Weinbergstraße zur Verdeutlichung des Beginns der Tempo 30 Zone (Torwirkung), beidseitig aufgestellt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7