Sitzung: 16.04.2018 GHR/004/2018
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 12.03.2018
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2018 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12.03.2018:
„Die in der Sitzung
vom 01.03.2018 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2018 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Hohenroth festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Der Vermögenshaushalt enthält Investitionen von 5.234.000,00 €. Diese
werden in erster Linie für Aufgaben im Pflichtaufgabenbereich (Schule,
Feuerwehr, Bauhof, Straßensanierung) geleistet, oder dienen der künftigen
Entwicklung der Gemeinde (Grunderwerb).
Der Vermögenshaushalt kann nur durch eine Neuverschuldung i. H. v. 1.734.200,00
€ ausgeglichen werden.
Aus dem Vorjahr steht noch ein Haushaltseinnahmerest für Kreditaufnahmen
von 1.058.000,00 € zur Verfügung.
Die Rücklage wird bis auf die vorgeschriebene Mindestrücklage entnommen.
Die Gemeinde steht im Bereich der Investitionen, auch in künftigen
Jahren, vor einer großen Herausforderung.
In den Jahren 2015 (800.000,00 €), 2016 (600.000,00 €) und 2017
(700.000,00 €) erhielt die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Sie befindet sich
derzeit in der Haushaltskonsolidierung. Das Haushaltskonsolidierungskonzept
wird jährlich fortgeschrieben und umgesetzt. Für das Jahr 2018 wird wieder ein
neuer Antrag gestellt.
Weitere Stabilisierungshilfen könnten zu einer Entspannung der finanziellen
Lage beitragen.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird
es der Gemeinde in den Jahren der Finanzplanung gelingen, Zuführungen an den
Vermögenshaushalt zu erwirtschaften, die über der Mindestzuführung liegen.
Die Kreditaufnahme liegt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gemeinde. Der Genehmigung kann zugestimmt werden.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
Stumpf
Regierungsrat“
Die Kreditaufnahme i. H. v. 1.734.200 € wurde zudem rechtsaufsichtlich
genehmigt.
Dem Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.