Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 12.03.2018 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2018 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12.03.2018:

 

„Die in der Sitzung vom 01.03.2018 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Hohenroth festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Der Vermögenshaushalt enthält Investitionen von 5.234.000,00 €. Diese werden in erster Linie für Aufgaben im Pflichtaufgabenbereich (Schule, Feuerwehr, Bauhof, Straßensanierung) geleistet, oder dienen der künftigen Entwicklung der Gemeinde (Grunderwerb).
Der Vermögenshaushalt kann nur durch eine Neuverschuldung i. H. v. 1.734.200,00 € ausgeglichen werden.

 

Aus dem Vorjahr steht noch ein Haushaltseinnahmerest für Kreditaufnahmen von 1.058.000,00 € zur Verfügung.

 

Die Rücklage wird bis auf die vorgeschriebene Mindestrücklage entnommen.

 

Die Gemeinde steht im Bereich der Investitionen, auch in künftigen Jahren, vor einer großen Herausforderung.

 

In den Jahren 2015 (800.000,00 €), 2016 (600.000,00 €) und 2017 (700.000,00 €) erhielt die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Sie befindet sich derzeit in der Haushaltskonsolidierung. Das Haushaltskonsolidierungskonzept wird jährlich fortgeschrieben und umgesetzt. Für das Jahr 2018 wird wieder ein neuer Antrag gestellt.
Weitere Stabilisierungshilfen könnten zu einer Entspannung der finanziellen Lage beitragen.

 

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird es der Gemeinde in den Jahren der Finanzplanung gelingen, Zuführungen an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften, die über der Mindestzuführung liegen.

 

Die Kreditaufnahme liegt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Genehmigung kann zugestimmt werden.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Stumpf

Regierungsrat“

 

 

Die Kreditaufnahme i. H. v. 1.734.200 € wurde zudem rechtsaufsichtlich genehmigt.

 

 

Dem Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.