Sitzung: 11.11.2019 BHR/010/2019
Das Carport ist
mit einer Tiefe von 5,23 m, einer Breite von 6,02 m und einer Höhe von 2,43 m
in einer Holzkonstruktion mit Flachdach geplant. Der Standort des Carports ist
ohne Abstand zur Straße (kein Gehsteig vorhanden) geplant.
Es handelt sich
bei dem Carport um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der
Bayer. Bauordnung (unter 75 cbm).
Da das Grundstück
Fl. Nr. 247/4 im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am
Gartenweg“ liegt, ist ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich.
Für Garagen und
Nebengebäude ist als Dachform Satteldach und eine Dachneigung von 28 bis 35 ° im
Bebauungsplan festgesetzt. Die Stauräume vor den Garagen sind mit 5 m
festgelegt. Baurechtlich wird ein Carport genauso behandelt wie eine Garage.
Zur Verwirklichung
des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Gartenweg“ für die
Nichteinhaltung der Baugrenze, für die Dachform, Dachneigung notwendig; außerdem
für den Mindestabstand mit 5 m vor den Garagen.
Des Weiteren ist
ein Antrag auf Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung nötig.
Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von
mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn
wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche
keine Bedenken bestehen.
Für die Abweichung
von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (GaStellV) liegt die Zuständigkeit bei
der Bauaufsichtsbehörde.
Da auf der
Straßenseite kein Gehweg vorhanden ist wird von Seiten der Verwaltung
vorgeschlagen das Carport einen Meter zurück zu setzen oder zu verkürzen. Aus
technischer Sicht geht dann von dem Bauwerk keine Gefährdung für den
öffentlichen Verkehr aus, gerade auch da das Carport an allen Seiten offen
geplant ist.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte
Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 247/4, Am
Gartenweg 12 im Ortsteil Leutershausen in der Gemeinde Hohenroth. Der Standort
des Carports ist einen Meter von der Straßengrenze zurück zu setzen. Die
Zustimmung zur Nichteinhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze
wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |