Dem Bauausschuss wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1728/8, an der Steig 23 in Hohenroth vorgelegt.

 

Die Bauherren möchten zum Fußweg Fl. Nr. 1718/2 einen Doppelstabmattenzaun (anthrazit) mit einer Höhe von 1,80 m errichten.

 

Nach Art. 57 Abs. 7 a) der Bayer. Bauordnung sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1728/8 liegt jedoch im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Veitsberg II“. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Zäune zwischen den Grundstücken bis zu einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. An der Straßenfront sind die Einfriedungen als Holzlattenzäune auf Natursteinsockeln auszuführen.

 

Für die Überschreitung der Zaunhöhe und die Ausführung als Doppelstabmattenzaun beantragen die Bauherren eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 stammt. Die damals getroffenen Festsetzungen können nach dieser Zeit durchaus überdacht werden, auch im Hinblick auf die aktuelle Baukultur.

 

Aus Sicht der örtlichen Verkehrsbehörde hat die abweichende Zaunhöhe keine Relevanz auf die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsfläche (Fußweg).

 

Nachbarrechtliche Belange sind nicht berührt, da der Zaun zur öffentlichen Verkehrsfläche (Fußweg) errichtet werden soll.

 



Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7