Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Anbau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 85 in der Bergstraße 5 in Leutershausen vorgelegt.

 

Im Kellergeschoss ist eine Einliegerwohnung geplant. Neben verschiedenen baulichen Veränderungen im Innern des Wohnhauses soll im Dachgeschoß auf der Westseite eine Dachgaube mit Zinkblecheindeckung errichtet werden. Außerdem ist im nördlichen Bereich des Grundstückes der Neubau einer Flachdachgarage mit Unterkellerung (Hobbyraum) geplant. Die Zufahrt zur Garage erfolgt über die Bergstraße.

 

Der Abstand des Neubaus zu den Nachbargrundstücken beträgt jeweils 3 m.

 

Der westliche Grundstückbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsbereich Leutershausen“ aus dem Jahr 1966.

Der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes und ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen.

Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.

 

Bei dem Umbau werden an der Dachform und der Geschossigkeit keine Veränderungen vorgenommen. Das Vorhaben, insbesondere die Errichtung der Dachgaube, wurde mit der Baugenehmigungsbehörde (Frau Ramann) im Vorfeld abgeklärt.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Stellungnahme Tiefbau:

Das Grundstück ist bereits erschlossen. Änderungen oder Ergänzungen an der Grundstückszufahrt, sowie an den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich.

Die notwendige zusätzliche Grundstückszufahrt und Zuwegung zur geplanten Garage geht aus den Unterlagen nicht hervor. Entsprechende Unterlagen mit Angaben zur Entwässerung sind nachzureichen.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Anfallendes Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung (Kontrollschacht Mischwasser) zuzuleiten. Im Bereich der Zufahrt ist eine Entwässerungsrinne anzuordnen und an den Mischwasserkontrollschacht anzuschließen.

Sofern ein zweiter Grundstücksanschluss erforderlich ist, bedarf es einer Erschließungsvereinbarung mit Kostentragung der zusätzlichen Erschließung durch den Bauherrn.

 

Der Bauantrag wird erst nach Vorlage der Planung für Zufahrt und Entwässerung, und nach Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.

 


Beschluss:

 

Durch den Bauherrn ist ein Entwässerungsplan vorzulegen. Sofern ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zur Ableitung des Abwassers notwendig wird, bedarf es einer Erschließungsvereinbarung mit Kostenübernahme durch den Bauherrn.

Der Bauantrag wird erst nach Vorlage der Planung für Zufahrt und Entwässerung, und nach Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.

Der Bauausschuss erteilt unter vorgenannten Bedingungen sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Anbau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 85 in der Bergstraße 5 in Leutershausen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6