Sitzung: 16.03.2020 BHR/003/2020
Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Umbau eines
Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Anbau einer Doppelgarage auf dem
Grundstück Fl. Nr. 85 in der Bergstraße 5 in Leutershausen vorgelegt.
Im Kellergeschoss ist eine Einliegerwohnung geplant. Neben verschiedenen
baulichen Veränderungen im Innern des Wohnhauses soll im Dachgeschoß auf der
Westseite eine Dachgaube mit Zinkblecheindeckung errichtet werden. Außerdem ist
im nördlichen Bereich des Grundstückes der Neubau einer Flachdachgarage mit
Unterkellerung (Hobbyraum) geplant. Die Zufahrt zur Garage erfolgt über die
Bergstraße.
Der Abstand des Neubaus zu den Nachbargrundstücken beträgt jeweils 3 m.
Der westliche Grundstückbereich liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Ortsbereich Leutershausen“ aus dem Jahr 1966.
Der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil liegt nicht im Bereich
eines Bebauungsplanes und ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34
Baugesetzbuch zu beurteilen.
Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss
gesichert sein.
Bei dem Umbau werden an der Dachform und der Geschossigkeit keine
Veränderungen vorgenommen. Das Vorhaben, insbesondere die Errichtung der
Dachgaube, wurde mit der Baugenehmigungsbehörde (Frau Ramann) im Vorfeld
abgeklärt.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Stellungnahme Tiefbau:
Das Grundstück ist bereits erschlossen. Änderungen oder Ergänzungen an
der Grundstückszufahrt, sowie an den Einrichtungen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung sind aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich.
Die notwendige zusätzliche Grundstückszufahrt und Zuwegung zur geplanten
Garage geht aus den Unterlagen nicht hervor. Entsprechende Unterlagen mit
Angaben zur Entwässerung sind nachzureichen.
Aus dem Grundstück
darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Anfallendes
Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung (Kontrollschacht Mischwasser) zuzuleiten. Im Bereich
der Zufahrt ist eine Entwässerungsrinne anzuordnen und an den
Mischwasserkontrollschacht anzuschließen.
Sofern ein zweiter Grundstücksanschluss erforderlich ist, bedarf es einer Erschließungsvereinbarung mit Kostentragung der zusätzlichen Erschließung durch den Bauherrn.
Der Bauantrag wird erst nach Vorlage der Planung für Zufahrt und Entwässerung, und nach Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Beschluss:
Durch den Bauherrn ist ein Entwässerungsplan vorzulegen. Sofern ein
zusätzlicher Grundstücksanschluss zur Ableitung des Abwassers notwendig wird,
bedarf es einer Erschließungsvereinbarung mit Kostenübernahme durch den
Bauherrn.
Der Bauantrag wird erst nach Vorlage der Planung für
Zufahrt und Entwässerung, und nach Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an
das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Der Bauausschuss erteilt unter vorgenannten Bedingungen sein
Einvernehmen zum Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses mit
Einliegerwohnung und Anbau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 85 in
der Bergstraße 5 in Leutershausen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |