Sitzung: 04.05.2020 GHR/005/2020
Gem. Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) sind die
weiteren Bürgermeister zu vereidigen.
Die Vereidigung entfällt in diesem Fall, nachdem die Gewählten bereits
bisher als zweiter bzw. dritter Bürgermeister vereidigt wurden.