Sitzung: 27.04.2020 GHR/004/2020
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27.03.2020
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2020 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.03.2020:
„Die in der Sitzung vom 23.03.2020 beschlossene Haushaltssatzung und der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wurden in rechnerischer, förmlicher
und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Hohenroth festgestellt.
Weitere Prüfung
Der Vermögenshaushalt enthält Investitionen von 6.079.000,00 €. Diese
werden in erster Linie für Aufgaben im Pflichtaufgabenbereich (Schule,
Feuerwehr, Rathaus, Straßensanierung, neue Bauflächen und Kinderbetreuung)
geleistet, oder dienen der künftigen Entwicklung der Gemeinde (Grunderwerb).
Der Vermögenshaushalt kann nur durch eine Neuverschuldung i. H. v. 1.091.000,00
€ ausgeglichen werden.
Aus dem Vorjahr steht noch ein Haushaltseinnahmerest für Kreditaufnahmen
von 1.988.846,00 € zur Verfügung.
Die Rücklage wird bis auf die vorgeschriebene Mindestrücklage entnommen.
Die Gemeinde steht im Bereich der Investitionen auch in künftigen Jahren
vor einer großen Herausforderung, die nur durch konsequente Konsolidierung
gemeistert werden kann.
In den Jahren 2015 (800.000,00 €), 2016 (600.000,00 €), 2017 (700.000,00
€), 2018 (800.000,00 €) und 2019 (1.150.000 €) erhielt die Gemeinde
Stabilisierungshilfe. Sie befindet sich derzeit in der Haushaltskonsolidierung.
Das Haushaltskonsolidierungskonzept muss jährlich fortgeschrieben und
zielstrebig umgesetzt werden. Für das Jahr 2020 wird voraussichtlich wieder ein
neuer Antrag gestellt.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird
es der Gemeinde in den Jahren 2021 mit 2023 gelingen, Zuführungen an den
Vermögenshaushalt zu erwirtschaften, die um Einiges über der Mindestzuführung
liegen.
Die Kreditaufnahme liegt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gemeinde. Der Genehmigung kann unter der Auflage zugestimmt werden,
dass das Konsolidierungsverfahren vollumfänglich weiter geführt wird und alle Möglichkeiten
zur Verbesserung der Finanzlage geprüft werden.
Aufgrund der besonderen aktuellen Situation (Geschäftsschließungen usw.)
muss zum 30.6. d. J. geprüft werden, inwieweit die Einnahmeprognose,
insbesondere aus Gewerbesteuern u. Einkommenssteueranteilen realistisch ist.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind
und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom
Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.“
Die Kreditaufnahme i. H. v. 1.091.000,00 € wurde rechtsaufsichtlich
genehmigt; daneben wird insbesondere auf die haushaltsrechtlichen Aspekte in
Anbetracht der Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden zur Bewältigung
des Coronavirus (siehe hierzu auch beigefügtes Dokument) verwiesen.
Dem Gemeinderat wird dies zur Kenntnis gegeben.