Gemäß Straßenbestandsverzeichnis ist die „Schmiedgasse“ Fl.Nr. 141/1, Gemarkung Hohenroth, derzeit als Ortsstraße gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 6 i.V. m Art 46 und 47 BayStrWG).

 

Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinn des Baugesetzbuches dienen (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG).

 

Die Schmiedgasse soll primär als Geh- und Radweg sowie durch die Anlieger als Zufahrt für ihre Grundstücke genutzt werden. Derzeit ist der Weg mit VZ 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) beschildert. Dies ist mit der eigentlichen Widmung als Ortsstraße unvereinbar.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die „Schmiedgasse“ in Hohenroth gemäß ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung zum beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) umzustufen und mit der Widmungsbeschränkung „Zufahrt frei für Fl.Nrn. 140, 140/1, 140/2 und 142“ zu versehen (Art. 7 i. V. m. Art. 53 und 54a BayStrWG).


Beschluss:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt die Ortsstraße „Schmiedgasse“, Fl.Nr. 141/1 Gemarkung Hohenroth gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 53 und 54a BayStrWG als beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg, Widmungsbeschränkung: Zufahrt frei für Fl.Nrn. 140, 140/1, 140/2 und 142) umzustufen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG in das Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege der Gemeinde Hohenroth einzutragen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7