Sitzung: 09.11.2020 BHR/011/2020
Dem Bauausschuss wird der Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden
Gartengerätehauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 512 im Windshäuser Weg in der
Gemarkung Leutershausen vorgelegt.
Für das bestehende Gartengerätehaus (15,5 m²) liegt eine Baugenehmigung
aus dem Jahr 2006 vor, welche eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken untersagt.
In nördliche Richtung anschließend an das bestehende Gartengerätehaus
wurde ein 37 m² großer Anbau (Länge 8,8 m, Breite 4,23 m, mittlere Wandhöhe
3,65 m) errichtet. Die Dachfläche des bestehenden Gartengerätehauses wurde in
südwestliche Richtung erweitert und beträgt nun 38,86 m² (Breite 5,42 m x Länge
7,17 m). Als Nutzung wird im Bauantrag angegeben, dass landwirtschaftliche
Maschinen (Säge, Spalter), sowie Holzcontainer und Anhänger untergebracht
werden sollen.
Das Grundstück Fl. Nr. 512 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan
ist dieser Bereich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Zulässigkeit
von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches. Bei
Außenbereichsvorhaben unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen
Vorhaben.
Privilegiert sind vor allem
Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Aussiedlerhof,
landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun,
Forstbetriebshütte, Bienenhäuser von Berufsimkern u.a.) dienen. Sie sind
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung
gesichert ist. (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Sonstige Vorhaben (z.B.
Wohngebäude, Garagen) können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben z.B.
- den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht.
Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben (Lagerhalle) den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich Landwirtschaft
vorsieht. Nach Informationen der Verwaltung dient das Grundstück mit den darauf
befindlichen Gebäuden überwiegend der Freizeitgestaltung. Eine
landwirtschaftliche Privilegierung liegt allen Anschein nach nicht vor.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei erteilen des Einvernehmens
ein Präzedenzfall entsteht.
Die Abstandsflächen rechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag zur Erweiterung
des bestehenden Gartengerätehauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 512 im
Windshäuser Weg in der Gemarkung Leutershausen.
Eine ggf. erforderliche Abstandsflächenübernahme auf das Grundstück Fl.
Nr. 513 wird vom Landratsamt überprüft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
0 |
Mitgliederzahl: |
8 |
Nein-Stimmen: |
8 |
Anwesend: |
8 |
Die Genehmigung des Bauantrags wird somit nicht erteilt.