Dem Bauausschuss wird der Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Gartengerätehauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 512 im Windshäuser Weg in der Gemarkung Leutershausen vorgelegt.

 

Für das bestehende Gartengerätehaus (15,5 m²) liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 vor, welche eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken untersagt.

 

In nördliche Richtung anschließend an das bestehende Gartengerätehaus wurde ein 37 m² großer Anbau (Länge 8,8 m, Breite 4,23 m, mittlere Wandhöhe 3,65 m) errichtet. Die Dachfläche des bestehenden Gartengerätehauses wurde in südwestliche Richtung erweitert und beträgt nun 38,86 m² (Breite 5,42 m x Länge 7,17 m). Als Nutzung wird im Bauantrag angegeben, dass landwirtschaftliche Maschinen (Säge, Spalter), sowie Holzcontainer und Anhänger untergebracht werden sollen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 512 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches. Bei Außenbereichsvorhaben unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben.

 

Privilegiert sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Aussiedlerhof, landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun, Forstbetriebshütte, Bienenhäuser von Berufsimkern u.a.) dienen. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 1 BauGB).

 

Sonstige Vorhaben (z.B. Wohngebäude, Garagen) können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben z.B.

 

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

 

Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben (Lagerhalle) den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich Landwirtschaft vorsieht. Nach Informationen der Verwaltung dient das Grundstück mit den darauf befindlichen Gebäuden überwiegend der Freizeitgestaltung. Eine landwirtschaftliche Privilegierung liegt allen Anschein nach nicht vor.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei erteilen des Einvernehmens ein Präzedenzfall entsteht.

 

Die Abstandsflächen rechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Gartengerätehauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 512 im Windshäuser Weg in der Gemarkung Leutershausen.

 

Eine ggf. erforderliche Abstandsflächenübernahme auf das Grundstück Fl. Nr. 513 wird vom Landratsamt überprüft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

0

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

8

Anwesend:

8

 

 

Die Genehmigung des Bauantrags wird somit nicht erteilt.