Sitzung: 14.12.2021 GHR/012/2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenroth hat in
seiner Sitzung am 11.10.2016 die Aufstellung der Bebauungspläne „Am Sportplatz
II“ und „Veitsberg III“ in Hohenroth beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse
wurden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Am 16.05.2017 wurde beschlossen,
beide Bebauungspläne unter dem Titel „Burgblick“ zusammenzufassen.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach
§ 3 Abs. 1 BauGB, sowie der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange
und der Nachbarkommunen gem. § 4 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom
07.06.2017 bis 06.07.2017. In der Gemeinderatssitzung vom 18.01.2021
wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und
Hinweise behandelt. Der aufgrund der zu berücksichtigenden Belange
überarbeitete Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wurde
in der Gemeinderatssitzung vom 18.01.2021 gebilligt. Gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4
Abs. 2 BauGB, wurde die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche
Auslegung, sowie die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbarkommunen beschlossen.
Die Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 2
BauGB, erfolgte in der Zeit vom 08.02.2021 bis 12.03.2021, durch öffentliche
Auslegung der Planunterlagen. Die Bekanntgabe der Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgte am 28.01.2021, durch öffentlichen Aushang. Zusätzlich wurden die
Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde
Hohenroth zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
Mit Schreiben vom 29.01.2021 wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
sowie die Nachbarkommunen von der öffentlichen Auslegung informiert und erneut
um Abgabe einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf, bis zum
12.03.2021 gebeten.
In der
Gemeinderatssitzung vom 18.10.2021 wurden die durch die eingegangenen
Stellungnahmen vorgetragenen Einwände und Anregungen behandelt. Der aufgrund
der zu berücksichtigenden Belange überarbeitete Bebauungsplan, wurde in der
Gemeinderatssitzung vom 18.10.2021 gebilligt. Aufgrund der Änderungen wurde
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die
erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange mit Nachbargemeinden beschlossen. Dabei wurde bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können und die Auslegungsfrist auf 2 Wochen verkürzt wird.
Der
Bebauungsplanentwurf in der überarbeiteten und gebilligten Fassung vom
18.10.2021, einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und des
Schallschutzgutachtens, lagen in der Zeit vom 08.11.2021 bis 22.11.2021 erneut
öffentlich zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntgabe der
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 29.10.2021 durch ortsübliche
Bekanntmachung sowie Bereitstellung der Unterlagen auf der Homepage der
Gemeinde Hohenroth. Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden, erneut um Abgabe
einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf bis zum 22.11.2021
gebeten. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wurde die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung oder Ergänzungen berührten nachfolgenden Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt:
1.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht
2.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technisches Bauamt,
Tiefbau
3.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer
Immissionsschutz
4.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt,
Naturschutzverwaltung
5.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Verkehrswesen
6.
Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt
Bad Kissingen
7.
Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Raumordnung,
Landes- und Regionalplanung
8.
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
9.
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
10.
Abwasserverband Saale-Lauer
11.
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale,
SG III/3, Straßen- und Verkehrswesen
12.
Stadt Bad Neustadt a. d. Saale
____________________________________________________________________________
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
wurden von Bürgern keine Einwände zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf
vorgetragen.
____________________________________________________________________________
Auf Anfrage der Stadt Bad Neustadt wurde die
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.11.2021 verlängert.
____________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange haben im Rahmen der erneuten Beteiligung keine
Stellungnahme abgegeben:
1.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt,
Naturschutzverwaltung
2.
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale,
SG III/3, Straßen- und Verkehrswesen
____________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange haben im Rahmen der erneuten Beteiligung eine
Stellungnahme abgegeben und in dieser ihr Einverständnis mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes geäußert:
1.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht
2.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer
Immissionsschutz
____________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie Nachbarkommunen, haben eine Stellungnahme abgegeben
und darin erneut Einwände bzw. Anregungen zur Aufstellung des
Bebauungsplanes vorgetragen:
1.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technisches Bauamt,
Tiefbau
2.
Landratsamt Rhön-Grabfeld, Verkehrswesen
3.
Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt
Bad Kissingen
4.
Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Raumordnung,
Landes- und Regionalplanung
5.
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
6.
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
7.
Abwasserverband Saale-Lauer
8.
Stadt Bad Neustadt a. d. Saale
__________________________________________________________________________
A)
BEHANDLUNG DER
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE SOWIE
NACHBARKOMMUNEN
Es wird darauf hingewiesen, dass
vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei
der Würdigung eine objektive Abwägung der Privaten und öffentlichen Belange
stattfinden muss:
1.
Stellungnahme landratsamt rhön-grabfeld,
technisches bauamt - tiefbau vom
09.11.2021
Das technische
Bauamt, Abteilung Tiefbau, hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten
der Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Zu 1.
Fahrbahnbreite Kreisstraße NES 21:
Die konkreten
Parameter für den Straßenraum des Kreisverkehrs, werden im Rahmen der Entwurfs-
bzw. Ausführungsplanung mit dem Tiefbauamt des Landratsamtes Rhön-Grabfeld
abgestimmt. Eine detaillierte und tiefergehende Bemessung im Bebauungsplan und
eine Änderung der Planunterlagen ist aus Sicht des Gemeinderates nicht
erforderlich.
Zu 2. Bepflanzung
entlang der Kreisstraße:
Bei der
Bepflanzung des Baugebietes wird darauf geachtet, dass hierdurch keine
Beeinträchtigungen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs entstehen
können. Die Grünstreifenbreite von 2,25 m entspricht der gängigen Praxis. Zudem
wird darauf hingewiesen, dass die Kreisstraße in diesem Bereich zur
„Ortsstraße“ aus- bzw. umgebaut wird.
Zu 3. Erschließung
Grundstücke südöstlich des Kreisverkehrs:
Die Verwaltung
wird im Zuge der Bauantragsstellung darauf achten, dass die Zufahrten über die
südlich des KV-Platzes gelegenen Wohnwege I und K, oder – mit ausreichendem
Abstand zum Fahrbahnteiler – über die Straße C vorgesehen werden. Im Planteil
„Bebauung beispielhaft“ ist dies entsprechend dargestellt. Auf dieser Grundlage
können Stauungen oder Behinderungen auf der Kreisstraße, wirksam unterbunden
werden. Eine bauleitplanerische Regelung durch zeichnerische oder textliche
Festsetzung, wird nicht für notwendig erachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
2.
Stellungnahme landratsamt rhön-grabfeld,
VERKEHRSWESEN vom 17.11.2021
Die Untere
Straßenverkehrsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den
Planungsabsichten der Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat
nimmt zur Kenntnis, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgelegte
Planung bestehen.
Die Radwegeführung
wurde, unter Berücksichtigung der Planungshinweise der Unteren Verkehrsbehörde,
im Rahmen der erneuten Beteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) bereits optimiert. So
wurde teilweise die Gehwegbreite am Kreisverkehrsplatz verbreitert. Aus Sicht
der Gemeinde wurden die vorgesehenen Breiten ausreichend und gemäß den
geltenden Richtlinien bemessen. Im Rahmen der konkreten Entwurfs- und
Ausführungsplanung für den Kreisverkehr bzw. die betroffene Teilstrecke der
Kreisstraße, wird sowohl die Untere Verkehrsbehörde als auch das Tiefbauamt des
Landkreises direkt beteiligt. Dabei werden nochmals alle anzusetzenden
straßenbaulichen Parameter der Verkehrsflächen abgestimmt.
Gemäß § 1 BauGB
sind in der Bauleitplanung u.a. die Belange „des Personen- und Güterverkehrs
und der Mobilität der Bevölkerung…“ zu berücksichtigen. Die aktuellen
bauleitplanerischen Darstellungen und Festsetzungen des Bebauungsplanes, sind
diesbezüglich ausreichend definiert, um die geplante städtebauliche und
verkehrliche Konzeption zu bestimmen. Eine noch tiefergehende Betrachtung in
diesem Rahmen, ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
3.
Stellungnahme
REGIONALER PLANUNGSVERBAND MAIN-RHÖN vom 19.11.2021
Der Regionale
Planungsverband Main-Rhön hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den
Planungsabsichten der Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat
nimmt die positive Rückmeldung zum Bedarfsnachweis zur Kenntnis.
Der Großteil der
Bauinteressenten strebt die Errichtung eines Einzelhauses an. Hierdurch sieht
sich die Gemeinde in der Pflicht, den Großteil der Bauplätze entsprechend für
eine Einzelhausbebauung vorzusehen. Zusätzlich sieht der Bebauungsplan auch die
Errichtung von Mehrfamilienhäusern bzw. Geschosswohnungsbau (II+SG, III+SG)
vor. Diese Bereiche des Wohngebietes können grundsätzlich auch für
seniorengerechte Wohnformen genutzt werden, sofern sich hierfür der Bedarf
abzeichnen sollte.
Aufgrund des
dargelegten Nachweises im Rahmen des gesamten Bauleitplanverfahrens, sieht die
Gemeinde dringenden Bedarf gegeben, das gesamte Plangebiet zu erschließen.
Sollte im Zuge der Ausführungsplanung der Bedarf nach Wohnbauflächen sinken,
wird sich die Gemeinde zu gegebener Zeit mit der Möglichkeit zur Bildung von
Bauabschnitten beschäftigen. Die städteplanerische Konzeption lässt dies
problemfrei zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
4.
Stellungnahme REGIERUNG VON
UNTERFRANKEN, HÖHERE LANDESPLANUNGSBEHÖRDE vom
18.11.2021
Die Höhere
Landesplanungsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten
der Gemeinde Hohenroth geäußert.
Die Schreiben
werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Zu 1.
Landesplanerische Stellungnahme:
Die Stellungnahme
der Höheren Landesplanungsbehörde zu Ziffer 1., ist inhaltlich identisch mit
der Stellungnahme des RPV Main-Rhön vom 19.11.2021.
Um Wiederholungen
zu vermeiden, verweist der Gemeinderat auf seine Beschlussfassung zur v. g.
Stellungnahme des RPV Main-Rhön.
Zu 2. Stellungnahme
Städtebau:
Der Gemeinderat
nimmt die weiterhin erhobenen Bedenken des Sachgebietes „Städtebau“ zur
Kenntnis. Vom Gemeinderat wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen im
Rahmen der nochmaligen Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen (hier: Verkehrsflächen, Ausgleichsflächen,
Lärmschutz, Entsorgung Regenwasser, Grenzgaragen) des Bebauungsplanes abgegeben
werden konnten.
Die Höhere
Landesplanungsbehörde sowie der Regionale Planungsverband Main-Rhön haben
mitgeteilt, dass der Bedarfsnachweis hinreichend dargestellt wurde.
Im Sinne einer
vollständigen Abwägung der Stellungnahme, stellt der Gemeinderat jedoch, in
Ergänzung der bisherigen Beschlussfassung zu diesem Thema, zusätzlich folgendes
fest:
Im Baugebiet
Landwehr wurde den Bauwerbern durch die Gemeinde Hohenroth, im Rahmen des
notariellen Kaufvertrages, eine Bauverpflichtung (3 Jahre) auferlegt. Das
Baugebiet Landwehr ist aufgrund dessen vollständig bebaut. Auch im neuen
Baugebiet "Burgblick" erfolgt die Veräußerung der Grundstücke durch
die Gemeinde Hohenroth. Eine Bevorratung, und somit die Gefahr von
längerfristigen Baulücken, ist auch hier ausgeschlossen, da die Gemeinde auch
hier im Rahmen einer Bauverpflichtung (3 Jahre), abgesichert durch die Kaufurkunde,
dies verhindert. Die Festsetzung einer Bauverpflichtung im Bebauungsplan ist
deshalb nicht notwendig.
Weiterhin wird
angemerkt, dass die Gemeinde Hohenroth konsequent ihr gesetzliches
Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anwendet. Das Vorkaufsrecht kann
hierbei jedoch vom neuen Grundstückseigentümer, abgewendet werden (§ 27 BauGB),
wenn dieser eine Bauverpflichtung innerhalb von 5 Jahren eingeht.
Die Gemeinde
Hohenroth wendet somit alle gesetzlichen Möglichkeiten an, die ihr zustehen, um
eine Bevorratung, bzw. Bodenspekulation zu verhindern.
Die Begründung des
Bebauungsplanes wird durch die vorstehenden Angaben ergänzt.
Zu 3. Hinweise:
Nach Abschluss des
Verfahrens werden die Planunterlagen entsprechend der Stellungnahme
übermittelt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
5.
Stellungnahme wasserwirtschaftsamt bad
kissingen vom 04.11.2021
Das WWA Bad
Kissingen hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der
Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat
nimmt zur Kenntnis, dass gegen die überarbeiteten Bebauungsplanunterlagen
grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Wie gewünscht,
wird das WWA, der Abwasserverband Saale-Lauer sowie die Stadt Bad Neustadt a.
d. Saale rechtzeitig am Verfahren der Entwässerungsplanung, im Zuge der
Ausführungsplanung, beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
6.
Stellungnahme AMT FÜR LÄNDLICHE
ENTWICKLUNG UNTERFRANKEN vom 10.11.2021
Das ALE
Unterfranken hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der
Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat
nimmt zur Kenntnis, dass keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Verweis auf
das Festhalten an der Stellungnahme vom 22.02.2021, wird zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat hält es nicht für erforderlich, ergänzende Ausführungen zur
Abwägung der Stellungnahme der Gemeinderatssitzung vom 18.10.2021, welche dem
ALE Unterfranken mitgeteilt wurde, festzustellen. Die Höhere
Landesplanungsbehörde sowie der Regionale Planungsverband Main-Rhön haben in
ihren Stellungnahmen mitgeteilt, dass der Bedarfsnachweis hinreichend
dargestellt wurde.
Auf die bisherigen
Beschlussfassungen bzw. auf die Ausführungen in der Begründung wird nochmals
verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
7.
Stellungnahme abwasserverband
saale-lauer vom 10.11.2021
Der
Abwasserverband hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der
Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Die Ausführungen
des AV Saale-Lauer nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Zu dem Thema der
Entwässerung wurden im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, sehr
umfangreiche Gespräche zur Abstimmung geführt. Im Rahmen seiner bisherigen
Abwägung hierzu, hat der Gemeinderat detailliert und in der notwendigen Tiefe dargelegt,
wie die Baugebietsentwässerung erfolgen kann, ohne dass die Unterlieger
nachteilig beeinträchtigt werden. An dieser Abwägung wird auch weiterhin
festgehalten.
Das WWA Bad
Kissingen hat sich mit erneuter Stellungnahme einverstanden mit der geplanten
Vorgehensweise gezeigt, und keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken
vorgetragen. Der AV Saale-Lauer, die Stadt Bad Neustadt und das WWA werden
frühzeitig in die konkrete Entwässerungsplanung mit einbezogen. Alle
erforderlichen Nachweise werden in diesem Rahmen geführt.
Die sonstigen
Planungshinweise der Stellungnahme, zur Schmutzwasserableitung mit Pumpstation,
zum Kanalbestand im Geltungsbereich 5 und zur Übergabe eines
Kanalbestandsplanes, werden berücksichtigt. Auch hierzu wird nochmals auf die
bisherigen Beschlüsse und die Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan
verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
8.
Stellungnahme
STADT BAD NEUSTADT A.D. SAALE vom 26.11.2021
Die Stadt Bad
Neustadt a.d. Saale hat sich mit o.g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten
der Gemeinde Hohenroth geäußert.
Das Schreiben wird
dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss
bzw. stellt fest:
Die Stellungnahme
der Stadt Bad Neustadt nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis, ebenso die
wiederholt vorgetragenen Bedenken zur geplanten Vorgehensweise.
Natürlich liegt es
im Sinne des Gemeinderates, auch die Stadt Bad Neustadt a.d. Saale an der
konkreten Erschließungsplanung für die Ableitung des Niederschlagswassers zu
beteiligen. In die Begründung zum Bebauungsplan wird dies deshalb explizit noch
eingefügt.
Im Weiteren wird
seitens der Gemeinde Hohenroth, an der bisherigen Beschlussfassung zu diesem Thema
festgehalten. Die Vorlage einer ausgearbeiteten Entwässerungsplanung zum
jetzigen Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Das WWA Bad Kissingen hat in seiner
nunmehr vorgetragenen Stellungnahme, keine grundsätzlichen Bedenken mehr
geäußert. Voraussetzung hierfür ist die Erbringung der erforderlichen Nachweise
unter konkreter frühzeitiger Beteiligung des WWA, des AV Saale-Lauer und der
Stadt Bad Neustadt, bei der planerischen Umsetzung. Dieser Forderung wird
entsprochen.
Im Rahmen des
wasserrechtlichen Verfahrens wird sichergestellt, dass die Stadt Bad Neustadt
keine Verschlechterung zur jetzigen Situation erleiden darf.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
C) SATZUNGSBESCHLUSS
Das Bauleitplanverfahren wurde ordnungsgemäß
durchgeführt.
Die erneut vorgebrachten Anregungen und
Hinweise der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. der
Nachbarkommune Bad Neustadt a.d. Saale, wurden geprüft und durch Beschluss
abgewogen.
Materielle Planänderungen oder -ergänzungen
sind aufgrund der Beschlussfassung nicht erforderlich. Die redaktionellen
Anpassungen bzw. Ergänzungen der Begründung haben keine Auswirkungen auf die
angestrebte städtebauliche Ordnung, das Planungsziel oder die Grundzüge der
Planung, und bedingen keine erneute Auslegungspflicht im Sinne des § 4a Abs. 3
BauGB.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgblick“
- bestehend aus dem Planwerk mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und
Begründung mit Umweltbericht, sowie Schallschutzgutachten - kann als Satzung
beschlossen werden.
Beschluss:
Die Begründung mit Umweltbericht zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgblick“, in der Fassung vom 14.12.2021, inkl.
Schallschutzgutachten, wird gebilligt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenroth
beschließt gemäß § 10 BauGB, den Bebauungsplan „Burgblick“, in der Fassung vom 14.12.2021
wie folgt als Satzung:
Satzung
des Bebauungsplans „Burgblick“
der Gemeinde Hohenroth
Der Gemeinderat
der Gemeinde Hohenroth hat am 14.12.2021 den Bebauungsplan „Burgblick“ in der
Fassung vom 14.12.2021 aufgrund
§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in Verbindung mit Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
§
1 Räumlicher Geltungsbereich
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Burgblick“ ergibt sich aus dessen
zeichnerischen Teil vom 14.12.2021
§
2 Bestandteile der Satzung
Der
Bebauungsplan „Burgblick“ besteht aus dem zeichnerischen Teil, den textlichen
Festsetzungen und der Begründung mit Integrierter Grünordnung und Umweltbericht
vom 14.12.2021.
§
3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von Art 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer
aufgrund von Art. 81 BayBO ergangenen Vorschriften der Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
§
4 Inkrafttreten
Der
Bebauungsplan „Burgblick“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes öffentlich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Burgblick“ in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |