Bisher waren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerpflichtig (u. a. die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden).
Der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung, der hoheitliche Bereich und die Beistandsleistungen (Leistungen einer Kommune für eine andere Kommune) waren nicht steuerbar.

Die Neuregelung des § 2b UStG führt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und damit auch bei den Gemeinden und kommunalen Zweckverbände (VG, Schulverbände, Bauhofgemeinschaft), zu gravierenden Veränderungen bei der Besteuerung von Lieferungen von Leistungen.

Der Gesetzgeber hatte dazu eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG vorgesehen, welche für die Gemeinde Hohenroth zur Anwendung gekommen ist.
Diese Regelung hat bewirkt, dass das „alte“ Recht bis 31.12.2020 weiter angewandt werden konnte. Ab 01.01.2021 mussten dann alle Umsätze nach den Kriterien des Umsatzsteuergesetzes mit Umsatzsteuer verrechnet werden.

Im Juni 2020 wurde mit § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG eingeführt, dass die Frist zur Umsetzung der neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes vom 01.01.2021 auf den 01.01.2023 verschoben wurde.

Mit Beschluss des Bundesrates vom 16.12.2022 wurde § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG entsprechend angepasst. Die Frist verlängert sich vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025, sofern die Verlängerung nicht beim Finanzamt widerrufen wird.


Die Gemeinde Hohenroth hat am 20.09.2016 beschlossen auf Grundlage des § 27 Abs. 22 UStG die Optionserklärung auszuüben und die bisherigen Regelungen im Umsatzsteuerrecht bis zum 31.12.2020 anzuwenden. Dieser Erklärung wurde 2020 nicht widersprochen, wodurch sich die Frist bis zum 01.01.2023 automatisch verlängert hat.


Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG

Das Haushaltsscreening der Gemeinde Hohenroth ist bereits abgeschlossen. Die Haushaltsstellen wurden entsprechend der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts entsprechend angepasst.
Zudem sind in den Folgejahren bis zum 01.01.2025 keine gravierend neuen Verwaltungsanweisungen, Anwendungserlässe oder Urteile zu erwarten, aufgrund derer sich Anpassungen für die Gemeinde Hohenroth in Bezug auf die neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts ergeben könnten.

Die Kämmerei empfiehlt, die Verlängerung des Optionszeitraums auf den 01.01.2025 zu widerrufen. Damit gelten die alten Regelungen bis zum 31.12.2022.
Ab dem Haushaltsjahr 2023 sind die neuen Regelungen anzuwenden.

Der Widerruf der Verlängerung der Optionserklärung ist schriftlich gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des zuständigen Gremiums der juristischen Person. Die Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Hohenroth beschließt auf Grundlage des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass die Gemeinde Hohenroth der Verlängerung des Optionszeitraums vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 widerspricht.

 

Somit gelten für die Gemeinde Hohenroth bis zum 31.12.2022 die bisherigen Regelungen für die Umsatzbesteuerung.

Ab dem 01.01.2023 sind die Regelungen des neuen Umsatzsteuerrechts einschlägig.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Finanzamt den Widerruf der Optionserklärung rückwirkend zum 01.01.2023 mit diesem Beschluss zu erklären.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14